Wenn ein Verbraucher im Rahmen eines Kreditvertrags nicht umfassend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, steht ihm häufig ein jederzeit einlösbarer sogenannter Widerrufs-Joker zu, den er ziehen kann, wann immer es ihm passt. Doch was ist, wenn die ursprüngliche Belehrung zwar korrekt war, der Kunde jedoch bei einer Anschlusszinsvereinbarung nicht erneut über etwaige Widerrufsrechte aufgeklärt wird? Darüber hatte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu urteilen.
Anschlusszinsvereinbarung im Fernabsatz
Eine Frau hatte bei ihrer örtlichen Sparkasse 1994 sowie 1999 insgesamt drei Darlehensverträge abgeschlossen. Für diese passte die Sparkasse die Zinsen in den Jahren 2008 sowie 2010 an. Diese Anschlusszinsvereinbarungen führte das Kreditinstitut ausschließlich über Fernkommunikationsmittel durch.
Keine erneute Widerrufsbelehrung
Im Jahre 2015 teilte die Frau ihrer Sparkasse jedoch mit, sie widerrufe die Anschlusszinsvereinbarungen. Schließlich sei sie im Rahmen der Zinsanpassungen nicht über ihre Widerrufsrechte aufgeklärt worden. Dementsprechend stehe ihr ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu – der Widerrufsjoker.
Ist die Zinsanpassung eine eigene Finanzdienstleistung?
Die Sparkasse hingegen vertrat die Ansicht, die Kundin sei nicht zum Widerruf berechtigt, da die Anschlusszinsvereinbarungen keinen eigenen Vertrag über Finanzdienstleistungen darstellten, sondern lediglich die bestehenden Verträge zum Gegenstand hätten. Die Frau klagte daraufhin und forderte die Rückzahlung der seit dem Abschluss der Zinsänderungen erfolgten Zins- sowie Tilgungsleistungen.
EuGH angerufen
Der Fall ging vom angerufenen Landgericht Kiel bis zum EuGH. Das Landgericht erbat sich vom EuGH eine Klärung über die Auslegung der EU-Richtlinie 2002/65, die den Umgang mit dem Widerruf von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz regelt.
Bedingungen für einen eigenen Vertrag
Der EuGH gab der Sparkasse Recht. Eine Änderungsvereinbarung sei keine Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag gemäß der EU-Richtlinien. Dafür hätten die Anschlussvereinbarungen eine Änderung der Laufzeit, des Darlehensumfangs oder anderer Vertragsklauseln umfassen müssen. Die Frau darf den Widerrufs-Joker nicht zücken. (tku)
EuGH, Urteil vom 18.06.2020, Az.: C-639/18
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