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15. August 2025
Kein Überschwemmungsschaden trotz Starkregens
Elementarversicherung: Weder Überschwemmung noch Rückstau

Kein Überschwemmungsschaden trotz Starkregens

Stehendes Wasser auf einer Höhe von bis zu 5 cm reicht für eine Überschwemmung nicht aus. Damit eine Elementarschadenversicherung leisten muss, erfordert es „erhebliche Wassermassen“, so ein aktuelles Urteil. Offen blieb, was nun genau zu „Grund und Boden“ zählt.

Heftiger Regen ließ das Wasser auf der Terrasse einer Versicherungsnehmerin bis zu 5 cm ansteigen. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) verneinte jedoch einen Überschwemmungsschaden und entschied, dass der Wohngebäudeversicherer nicht leisten muss. Die Klägerin habe weder einen Überschwemmungsschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB) noch einen Rückstauschaden nachweisen können.

Wann aus Regen eine versicherte Überschwemmung wird

Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht zunächst, ob auch bearbeitete Flächen wie gepflasterte, geflieste oder betonierte Terrassen unter den Begriff „Grund und Boden“ fallen. Denn in den AVBs heißt es: „Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, von Witterungsniederschlägen oder dem Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche.“ Während das Landgericht dies bejahte, äußerte das OLG Dresden Zweifel. Zwar werde natürliches Gelände von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar als „Grund und Boden“ verstanden, doch ob auch baulich veränderte, ebenerdige Flächen dazu zählen oder eher als Gebäudeteil gelten, ist in den Bedingungen nicht eindeutig geregelt. Eine abschließende Klärung war jedoch entbehrlich. Denn selbst wenn die Terrasse der Klägerin als „Grund und Boden“ gilt, fehlte es am erforderlichen Nachweis einer Überschwemmung.

Kein Nachweis für erhebliche Wassermassen

Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Überschwemmung nur vor, wenn sich Wasser auf der Geländeoberfläche, also auf dem Grund und Boden außerhalb der Bebauung, in solcher Menge ansammelt, dass es nicht vollständig versickern oder geordnet abfließen kann und schließlich in ein Gebäude eindringt. Dabei muss es sich um „erhebliche Wassermassen“ handeln. Maßgeblich ist, dass das Wasser sichtbar über die Erdoberfläche hinaus austritt und nicht mehr „erdgebunden“ ist. Eine bloße Durchfeuchtung oder Sättigung des Bodens mit Niederschlags- oder Grundwasser genügt diesen Anforderungen nicht. Da im vorliegenden Fall solche Wassermengen nicht festgestellt werden konnten, sah das Gericht den Nachweis einer Überschwemmung als nicht erbracht an.

Kein Beweis für einen Rückstauschaden

Auch einen Rückstauschaden konnte die Klägerin nicht nachweisen. Laut AVB liegt ein solcher vor, wenn Wasser infolge ausufernder Gewässer oder starker Niederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen ins Gebäude eindringt. Ob die hauseigene Drainage dabei als separates Ableitungssystem oder als „gebäudeeigene“ Rohrleitung im Sinne der Bedingungen gilt, musste das Gericht nicht klären. Denn die Klägerin gab selbst nicht an, dass Wasser tatsächlich aus solchen Rohren ausgetreten sei, sondern erklärte lediglich, dies nicht ausschließen zu können. Dies genüge nicht für eine gerichtliche Überzeugungsbildung, so die Richter. (bh)

OLG Dresden, Urteil vom 17.06.2025 – Az: 4 U 1685/24