Das Landgericht Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Besitzer eines Eigenheims Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig waren.
Energieberater winkt Antrag fälschlicherweise durch
In dem Verfahren verklagte der Hauseigentümer seinen Energieberater, den er mit der Beratung zur energetischen Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt hatte. Gemeinsam mit der Beklagten stellte er beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag auf Fördermittel nach der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie)“ und erhielt daraufhin einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Im Anschluss holte der Kläger Angebote für die geplanten Sanierungsmaßnahmen ein und leitete diese an die Beklagte weiter, die jedoch keine Einwände erhob.
Für den Nachweis der Fördermittel trug der Kläger in Absprache mit der Beklagten die Wärmedurchgangskoeffizienten ein, die mit den eingebauten Dämmmaterialien erzielt wurden: für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Daraufhin teilte ihm das Bundesamt mit, dass die technischen Mindestanforderungen der Sanierung nicht erfüllt seien, und hob den Förderbescheid teilweise wieder auf. Nach der BEG-Richtlinie müssen Dächer einen Wert von 0,14 erreichen und Fenster 0,95, bei Dachflächenfenstern 1,0.
Gericht benennt wichtigste Aufgaben des Energieberaters
Das Gericht sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe der Fördermittel zu, die ihm eigentlich hätten gewährt werden müssen. Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Beklagte ihre Pflicht zu einer fachlich richtigen Beratung. Insbesondere hätte sie die vom Kläger vorgelegten Angebote daraufhin überprüfen müssen, ob sie die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen. Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte sich selbst über die maßgeblichen Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, sei unbegründet. Gerade die fachgerechte Beratung zu Förderkriterien und Richtwerten gehöre zu ihren wesentlichen Aufgaben. Zudem habe die Beklagte den Kläger inhaltlich falsch beraten, da sie selbst von unzutreffenden Werten ausging. So verwies sie in E-Mails fälschlicherweise auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) anstatt auf die maßgeblichen Vorgaben der BEG-Richtlinie. Auch aus diesem Grund sei ihre Beratung mangelhaft und fehlerhaft gewesen. (bh)
LG Berlin II, Urteil vom 18.02.2025 – Az: 30 O 197/23
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