Eine Krankenkasse darf die Aufnahme eines Versicherten in die freiwillige Mitgliedschaft rückgängig machen, wenn die Entscheidung auf falschen Angaben zu den Vorversicherungszeiten beruht. Das gilt auch, wenn der Versicherte die falschen Angaben nicht selbst gemacht hat. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden.
Versicherter wusste nichts von gefälschten Unterlagen
Im konkreten Fall ging es um einen selbstständig tätigen Tischler, der im Jahr 2020 in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln wollte. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits seit acht Jahren privat krankenversichert. Über einen Versicherungsmakler stellte er einen Antrag auf Aufnahme in die GKV. Bei der Vermittlung spielte ein Mitarbeiter der Krankenkasse eine Rolle. Dieser hatte dem Makler mitgeteilt, dass auch Personen über 55 Jahren – wie der Kläger – unkompliziert in die GKV aufgenommen werden könnten.
Der Kläger kündigte daraufhin seine private Krankenversicherung und leitete seinen Aufnahmeantrag an den Makler weiter. Ohne sein Wissen wurden dem Antrag anschließend gefälschte Unterlagen beigefügt. Diese sollten angebliche Vorversicherungszeiten des Klägers im EU-Ausland, konkret in Polen, belegen. Die Krankenkasse nahm den Mann zunächst als freiwilliges Mitglied auf. Später überprüfte sie die Angaben beim zuständigen polnischen Versicherungsträger. Dabei stellte sich heraus, dass die angegebenen Vorversicherungszeiten nicht bestanden.
Krankenkassenmitarbeiter wegen Betrugs verurteilt
Rund ein Jahr nach dem Beitritt nahm die Krankenkasse ihre Entscheidung über die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft zurück. Der beteiligte Krankenkassenmitarbeiter wurde gekündigt und im Jahr 2024 rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Versicherte wehrte sich gegen die Rücknahme der Mitgliedschaft. Vor dem Sozialgericht Berlin hatte er zunächst Erfolg. Das LSG Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung nun jedoch auf und gab der Krankenkasse Recht.
Vertrauen des Versicherten nicht schutzwürdig
Nach Auffassung des LSG war die Rücknahmeentscheidung rechtmäßig. Zwar hatte der Kläger die falschen Angaben nach den Feststellungen des Gerichts nicht selbst gemacht. Sein Vertrauen auf den Fortbestand der Mitgliedschaft sei dennoch nicht schutzwürdig.
Bei der erforderlichen Abwägung überwiege das Interesse der Allgemeinheit daran, einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Zudem habe die Krankenkasse das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundessozialgericht hat das Gericht nicht zugelassen. Der Kläger kann allerdings dort die Zulassung der Revision beantragen. (bh)
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2026 – Az: L 16 KR 441/25
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