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18. September 2026
Reform der Nachrichtendienste: Was Vermittler wissen müssen

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Reform der Nachrichtendienste: Was Vermittler laut AfW wissen müssen

Reform der Nachrichtendienste: Was Vermittler wissen müssen

Mit der geplanten Reform des Nachrichtendienstrechts könnten neue Auskunftsrechte für Verfassungsschutz und BND entstehen. Der AfW macht darauf aufmerksam, dass davon auch Finanz- und Versicherungsvermittler betroffen sein könnten, sofern sie unter das Geldwäschegesetz fallen.

Der AfW-Verband weist auf mögliche Auswirkungen der geplanten Reform des Nachrichtendienstrechts für die Finanz- und Versicherungsvermittlung hin. Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf sollen das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst künftig Auskünfte auch von Unternehmen verlangen können, die als Verpflichtete unter das Geldwäschegesetz (GwG) fallen. Davon könnten auch Vermittlungsunternehmen betroffen sein.

GwG und die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung

Besonders relevant ist die Regelung nach Einschätzung des Verbands für ungebundene Versicherungsvermittler. Wer bestimmte Versicherungsprodukte, insbesondere Lebensversicherungen, vermittelt, kann bereits heute als GwG-Verpflichteter gelten. Nach Angaben des AfW kann dafür unter Umständen bereits ein einzelnes entsprechendes Geschäft im Kalenderjahr ausreichen.

„Das ist der Punkt, den viele Vermittlerinnen und Vermittler vermutlich nicht auf dem Schirm haben“, sagt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Ein Versicherungsmakler könne zwar überwiegend im Sach- und Gewerbegeschäft tätig sein und daneben lediglich eine einschlägige Lebensversicherung vermitteln. Dadurch könne bereits die Eigenschaft als GwG-Verpflichteter entstehen. An diesen Status knüpfe der Regierungsentwurf an.

Auch Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO können unter bestimmten Voraussetzungen dem Geldwäschegesetz unterliegen. Das GwG sieht hier allerdings Ausnahmen vor, unter anderem wenn sich die Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von anderen GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden.

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Seite 2 Verschwiegenheitspflicht bereits aus dem GwG bekannt