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22. Februar 2021
Finanzanlagenvermittlung im Licht des geänderten Geldwäschegesetzes

Finanzanlagenvermittlung im Licht des geänderten Geldwäschegesetzes

Die jüngsten Änderungen des Geldwäschegesetzes liegen mittlerweile über ein Jahr zurück. Doch noch immer bestehen viele Fragen, inwiefern und mit welchen Folgen Finanz- und Vermögensberater unter dieses Gesetz fallen. Zwei Juristen erklären die Lage.

Von Dr. iur. Alexander Dominik Brückel und Daniel Krüger, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurde das Geld­wäsche­­gesetz (GwG) infolge der Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie in mehreren Punkten geändert und teilweise verschärft. Unter anderem erfolgte eine weitergehende Regulierung bezüglich des Umgangs mit dem Transparenzregister. Unter den Änderungen sind insbesondere auch die Folgen für die Finanzanlagenvermittler aufgrund der neuen Definition der „Finanzunternehmen“ im GwG zu beachten. Da auch ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen im GwG oftmals noch Fragen bestehen, beleuchtet folgender Beitrag einige für die Finanzanlagevermittlung insoweit relevante Aspekte.

Das GwG bestimmt den Normadressatenkreis des Gesetzes und bezeichnet diese Adressaten als Verpflichtete. Im Zuge der Gesetzes­änderung wurde eine neue Definition des Begriffs „Finanzunternehmen“ in den Adressatenkreis eingefügt, die nun auch explizit die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater – nachfolgend hier einheitlich „Finanzanlagenvermittler“ genannt – umfasst, während sich die alte Definition am KWG-Begriff des Finanzunternehmens orientierte. Demnach handelt es sich nunmehr bei Finanzunternehmen unter anderem auch um Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden. Finanz­anlagenvermittler sind als Finanzunternehmen damit ausdrücklich Verpflichtete im Sinne des GwG. Üblicherweise werden zu den Finanzanlagenvermittlern unter anderem die Vermögensberater gezählt.

Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit

Ob alle Finanzanlagenvermittler stets mit ihrer jeweiligen Tätigkeit unter das GwG fallen, kann pauschal nicht beantwortet werden. Entscheidend sind die Produkte, zu denen sie beraten oder vermitteln. Beziehen sich die Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittler auf Anlagen, die von geldwäscherechtlich Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden, fallen sie nicht unter die neue Definition. Denn diese Verpflichteten müssen die geld­wäscherechtlichen Vorgaben selbst beachten und gewährleisten. Eine Doppelverpflichtung von Anbieter und Vermittler eines Produktes sollte jedoch vermieden werden.

Fallen die Finanzanlagenvermittler unter den (konkreten) Normadressatenkreis, sind die entsprechenden geldwäscherechtlichen Vorgaben zwingend zu beachten; Ausnahmen – wie sie bei anderen Normadressaten mitunter bestehen – sind bei Finanzanlagenvermittlern nicht möglich.

Geldwäscherechtliche Pflichten

Zu den geldwäscherechtlichen Pflichten gehört neben der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten – etwa der Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für diesen auftretenden Personen, der Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und der Überwachung der Geschäftsbeziehung – insbesondere auch die Schaffung eines internen Risikomanagements. Die Einrichtung eines solchen geldwäscherechtlichen Risikomanagements umfasst unter anderem die Benennung eines zuständigen Mitglieds der Leitungsebene, die Erstellung einer Risikoanalyse und die Ableitung diesbezüglicher Risikopräventionsmaßnahmen, zudem die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sowie eines Stellvertreters. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, sind Verpflichtete darüber hinaus gehalten, Verdachtsmeldungen abzu­geben sowie Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu übermitteln. Für Finanzanlagenvermittler stellen sich aus geldwäscherechtlicher Sicht also regelmäßig die Fragen, ob sie Verpflichtete nach dem GwG sind, ob die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG eingehalten werden und ob ein wirksames Risikomanagement eingerichtet wurde.

Größerer Adressatenkreis beim Transparenzregister

Die Regelungen zum Transparenzregister richten sich an einen weitaus größeren Adressatenkreis als an die Verpflichteten im Sinne des GwG. Demnach haben alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen, sind der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden. Ziel ist es, die Datenqualität des Transparenzregisters zu steigern, weshalb die Verletzung dieser Mitteilungspflicht bußgeldbewehrt ist. Auch an anderen Stellen im Bereich des Transparenzregisters wurde der Bußgeldkatalog erheblich erweitert.

Verschärfung der Aufsicht

Bei Verletzung der geldwäscherechtlichen Pflichten droht die Verhängung eines Bußgeldes, die im Falle von Finanzunternehmen – aber etwa auch von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern – deutlich höher sein kann als bei den übrigen nach dem GwG Verpflichteten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler derzeit in einigen Bundesländern von den Gewerbeämtern auf kommunaler bzw. Kreisebene und in anderen Bundesländern durch die Industrie- und Handelskammern geführt wird. Jedoch soll die Rolle der Aufsicht nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom April 2020 künftig auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergehen, was eine Verschärfung der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit nach sich ziehen dürfte.

Fazit

Da die Änderung des GwG und somit die etwaige Verpflichtung des Finanzanlagenvermittlers erheb­lichen Einfluss auf dessen Geschäftstätigkeit haben kann, sollte die Frage der Verpflichteteneigenschaft im Einzelfall geprüft werden. Falls der Finanzanlagenvermittler die Verpflichteteneigenschaft erfüllt, muss er gewährleisten, dass die internen Prozesse den geldwäscherechtlichen Vorgaben genügen, anderenfalls muss er seine internen Abläufe anpassen. Für diese oftmals komplexen Aufgaben und Fragestellungen empfiehlt sich die Zuziehung eines geldwäscherechtlich spezialisierten Beraters.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2021, Seite 106 f., und in unserem ePaper.

© Hans und Christa Ede – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Dr. iur. Alexander Dominik Brückel
Daniel Krüger