AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
20. März 2017
Firmenwagen: Keine Besteuerung für Fahruntüchtigkeitszeiten

Firmenwagen: Keine Besteuerung für Fahruntüchtigkeitszeiten

Der klagende Arbeitnehmer macht geltend, dass für die Zeit der Fahruntüchtigkeit keine Besteuerung seines zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens erfolgen darf. Die Grundlage hierfür sieht er im Fehlen des geldwerten Vorteils.

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Streitjahr 2014 zunächst nach der sog. 1 Prozent-Regelung mit 433 Euro pro Monat versteuert.

Untersagte Nutzung führt zum Wegfall des geldwerten Vorteils

Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 Euro (5 Monate à 433 Euro) zu reduzieren sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können und dürfen. Am 23.02.2014 habe er einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Die Aufhebung des Fahrverbots sei erst am 29.07.2014 durch eine Fahrschule erfolgt. Für die Zeit des Fahrverbotes dürfe jedoch keine Besteuerung erfolgen, da überhaupt kein Vorteil entstanden sei und sich insofern kein fiktiver Arbeitslohn ergibt. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritten sei die Nutzung nach dieser Vereinbarung nur in dringenden dienstlichen Anliegen gestattet. Im benannten Zeitraum wurde das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Gericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es lasse sich bis zum 29.07.2014 nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig gewesen sei, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht nutzen durfte, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Die Befugnis des Klägers, den Wagen zu nutzen, sei vollständig entfallen. Dritte seien zur privaten Nutzung ebenfalls nicht befugt gewesen. Eine vertragswidrige Nutzung sei ebenso nicht ersichtlich. Für die Monate Februar und Juli sei ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23.02.2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29.07.2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb dieser Monate komme nach der herrschenden Meinung nicht in Betracht.

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017, Az.: 10 K 1932/16