AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. Oktober 2019
Flohzirkus: Freundschaft endet vor Gericht

Flohzirkus: Freundschaft endet vor Gericht

Wenn man aus Gefälligkeit die Katze eines Freundes betreut, kann man keinen Schadensersatz geltend machen, falls man sich einen Flohbefall dabei zuzieht. So lautet ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln.

Unter Tierhaltern ist es immer wieder ein großes Thema: Wohin mit dem Haustier, wenn man in den Urlaub will oder geschäftlich die Stadt verlassen muss? Häufig können einem Freunde da weiterhelfen. Was ist aber, wenn der Gefallen dazu führt, dass man sein Auto, seine Wohnung und nahezu sein letztes Hemd verliert?

Gefallen landet vor Gericht

Genau darüber musste das Landgericht (LG) Köln entscheiden. Im konkreten Fall ging es um zwei langjährige Freunde. Die Frau passte immer wieder auf die Wohnung und Katze ihres Freundes auf, wenn dieser nicht in der Stadt war. Im Sommer 2017 tat sie ihm wieder diesen Gefallen, doch schon nach einem Tag in seiner Wohnung, verließ sie diese wieder und teilte ihrem Freund mit, dass sie von Flöhen befallen worden sei. Im Frühjahr 2018 forderte die Freundin durch ein Schreiben von ihrem Anwalt Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Der Freund lehnte ab und wurde daraufhin verklagt.

Wohnung wegen Flohbefall aufgegeben

Die Klägerin gab im Prozess an, dass ihr Freund für den Flohbefall verantwortlich gewesen sei. Sie behauptete, dass die Flöhe seiner Katze sie befallen hätten, anschließend habe sie diese in ihre eigene Wohnung eingeschleppt, wo sie sich schnell vermehrt hätten und schließlich nicht einmal von einem Kammerjäger hätten beseitigt werden können.

Die Klägerin musste laut eigenen Angaben nahezu ihre komplette Garderobe vernichten, ihr Auto entsorgen und die Kosten für die versuchte Flohbeseitigung tragen. Schließlich kapitulierte sie sogar und zog aus ihrer Wohnung aus.

Katzenbetreuung ist nicht ohne Risiken

Das LG Köln wies die Klage nach Schadensersatz jedoch aus zwei vorrangigen Gründen ab: Zum einen habe die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf Ersatz, da sie ihrem Freund lediglich einen Gefallen getan habe. Zum anderen ist es zwar wahrscheinlich, dass die Katze des Beklagten für den Flohbefall ursächlich war, es könne aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Theoretisch hätte der Flohbefall auch aus dem Kontakt mit einem anderen Tier resultieren können. Des Weiteren gab das Gericht zu bedenken, dass es sich beim Betreuen einer Katze um eine Tätigkeit handelt, die mit dem Risiko eines Flohbefalls behaftet sei. Dieses Risiko hätte die Klägerin ganz bewusst in Kauf genommen. (tku)

LG Köln, Urteil vom 11.09.2019, Az.: 3 O 331/18

Bild: © kozorog – stock.adobe.com