Das Landgericht (LG) Koblenz hatte zu klären, ob ein Fluggast Schadensersatz verlangen kann, wenn er seinen Flug aufgrund einer aus seiner Sicht zu lang andauernden Sicherheitskontrolle verpasst. Im konkreten Fall ging es um einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki am 13.05.2023.
Der Kläger buchte den Flug für sich und seine Ehefrau. Der Abflug war für 5:45 Uhr geplant, die beiden erschienen gegen 4:00 Uhr am Flughafen. Nach der Gepäckaufgabe begaben sie sich sofort zur Sicherheitskontrolle, die jedoch so viel Zeit in Anspruch nahm, dass sie den Flug verpassten. Der Kläger führte an, dass parallel ein weiterer Flug abgefertigt wurde und die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend besetzt gewesen sei. Auch andere Passagiere hätten ihr Boarding aufgrund der langen Wartezeiten verpasst. Eine frühere Ankunft sei nicht möglich gewesen, da die Sicherheitsschleusen vorher nicht geöffnet waren. Deshalb forderte der Kläger Schadensersatz.
Das beklagte Land widersprach und verwies darauf, dass zwischen Ankunft am Flughafen und Abflug 1 Stunde und 45 Minuten lagen – zu wenig im Vergleich zu den empfohlenen 2 bis 3 Stunden, die Fluggesellschaften und der Flughafen Hahn als frühestmöglichen Check-in-Zeitraum angeben. Es habe zu keinem Zeitpunkt Rückstaus oder Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle gegeben. Die behauptete „langsame und schleppende“ Abfertigung sowie mangelhafte Personalbesetzung wurden bestritten.
Gerichtliche Entscheidung: Kein Anspruch auf Entschädigung wegen verspäteter Ankunft
Das LG Koblenz wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich das Vorliegen eines „Sonderopfers“ voraus. Dieses liegt vor, wenn ein Passagier zwar rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle erscheint, diese aber wegen außergewöhnlich langer Wartezeiten nicht schnell genug abgeschlossen wird, um das Boarding rechtzeitig zu erreichen.
Fehlt hingegen die rechtzeitige Ankunft an der Sicherheitskontrolle, wie hier, besteht kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer. Die Rechtzeitigkeit bemisst sich auch an den Empfehlungen des Flughafens und der Fluggesellschaften. Im vorliegenden Fall traf der Kläger nicht die empfohlene Vorlaufzeit von 2 bis 3 Stunden vor Abflug, sondern erschien nur 1 Stunde und 45 Minuten vorher – inklusive Gepäckaufgabe.
Darüber hinaus genügten die pauschalen Behauptungen des Klägers zu langen Wartezeiten und mangelhafter Personalbesetzung nicht den Beweisanforderungen. Das beklagte Land belegte, dass am betreffenden Tag drei Kontrollspuren für die Flüge um 5:45 Uhr geöffnet waren – eine Praxis, die auch an anderen Tagen ohne Probleme funktionierte. Dass andere Passagiere ebenfalls ihren Flug verpassten, reichte nicht aus, um einen Organisationsmangel des Flughafens nachzuweisen, zumal unklar blieb, wann diese Fluggäste eingetroffen waren. (bh)
LG Koblenz, Urteil vom 25.03.2025 – Az: 1 O 114/24
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