Das Amtsgericht (AG) Hanau hat mit einem aktuellen Urteil die Bedeutung von Zustands- bzw. Übergabeprotokollen bei der Wohnungsübergabe gestärkt. Im konkreten Fall hatten Vermieter auf Zahlung rückständiger Mieten geklagt. Während des laufenden Prozesses gab die Mieterin die Wohnung zurück und beide Parteien unterzeichneten ein Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Wohnung als mangelfrei dokumentiert wurde.
Die Mieterin verteidigte die ausständigen Mietzahlungen mit dem Hinweis, dass während der Mietzeit erhebliche Mängel bestanden hätten und sie deshalb zur Mietminderung berechtigt gewesen sei. Außerdem bestritt sie, dass etwaige Mängel durch die Vermieter je behoben wurden.
Mangelfreien Zustand per Übergabeprotokoll anerkannt
Das Gericht stellte klar: Mit ihrer Unterschrift unter das Protokoll habe die Mieterin den mangelfreien Zustand der Wohnung zum Mietende verbindlich anerkannt. Ein solches Protokoll diene ausdrücklich der Beweissicherung – beide Seiten sollen sich darauf verlassen können, dass der festgehaltene Zustand gilt. Nachträgliche Einwände seien ausgeschlossen.
Auch den Einwand der Mieterin, sie habe aus Angst vor Schuldzuweisungen auf die Nennung bestehender Mängel verzichtet, ließ das Gericht nicht gelten. Die innere Motivation sei für die Wirksamkeit einer Willenserklärung irrelevant. Die Mieterin muss die offenen Mieten nun zahlen.
AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 – Az: 32 C 37/24, noch nicht rechtskräftig
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können