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14. Juni 2021
Fokus 2021 in der bAV: Ansatzpunkte für Vermittler

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Fokus 2021 in der bAV: Ansatzpunkte für Vermittler

Arbeitgeberzuschuss, abgesenkte Garantie, Nachhaltigkeit in der Beratung – das sind drei wichtige Themen in der betrieblichen Altersversorgung, die für Vermittler 2021 auf der Agenda stehen. Was es zu beachten gilt, erläutert Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH.

In der Praxis stellen sich 2021 drei große Herausforderung für bAV-Vermittler. Das ist zum einen die Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach § 1a (1a) BetrAVG bis zum 31.12.2021 für alle Bestandsverträge. Zum zweiten ist das der Umgang mit Tarifen mit abgesenkter Garantie, die im Jahre 2021 fast überall zum Standard geworden sind. Und zuletzt, aber sicherlich nicht an letzter Stelle, eine Entscheidung zum Thema Nachhaltigkeit in der Vermittlung, also die Umsetzung der Transparenz-Verordnung, die seit 10.3.2021 verpflichtend ist.

31.12.2021: Arbeitgeberzuschuss im Bestand

Zunächst einmal lohnt der Blick auf die Vermittlungstätigkeit der Vergangenheit. Hier wurde regelmäßig die Zusage des Arbeitgebers, die in der Entgeltumwandlungsvereinbarung arbeitsrechtlich dokumentiert wurde, vom Vermittler durch einen passenden Direktversicherungsvertrag „eingedeckt“. Dies wurde oft mit Aussagen begleitet wie: „Wir garantieren eine einfache, haftungssichere bzw. rechtssichere Lösung für Ihre betriebliche Altersversorgung“. Die ‚Kirsche auf dem Kuchen‘ war dann noch eine passende Versorgungsordnung, die gerne auch unter der Überschrift Rechtssicherheit vom Vermittler lanciert wurde.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wird diese Zusage gesetzlich erweitert – auch für Uralt-Verträge. Und damit muss auch die Deckung durch die Direktversicherung (Pensionskasse, Pensionsfonds) entsprechend erweitert werden. Gerade in Maklerverträgen gehört die Bestandsbetreuung oft zur Standardvereinbarung. Hier sollte jeder Makler und Vermittler also zunächst einmal schauen, wie weit seine Versprechen, seine Betreuungsverträge usw. gehen. Die Ansprache der Arbeitgeber und die gemeinsam erarbeiteten Lösungen in diesem durchaus „verzwickten“ Feld sollten anschließend sorgfältig dokumentiert werden.

Ist ein Rechtsdienstleister, z.B. zur Prüfung der Versorgungsordnung, eingeschaltet, sollte auch schriftlich dokumentiert sein, wer für was zuständig ist. Ein Arbeitgeber, der von ihnen betreut wird, winkt ab und hat kein Interesse? Dokumentieren! Der Arbeitgeberverband, erklärt ihnen der Arbeitgeber, verweist auf den Tarifvertrag, der keinen Zuschuss vorsieht. Juristisch ungeklärt. Wichtig für den Makler: Dokumentieren, warum nicht eingedeckt wurde.

Denn, wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht richtig umgesetzt wird, fehlt nicht etwa „Geld“, sondern es fehlt Versorgungsleistung. Der Arbeitgeber kommt in die Subsidiärhaftung, muss also die Leistung des Versicherungsvertrags „aufstocken“. Da steht schnell der Vorwurf im Raum, dass andere, namentlich der Makler, „Schuld“ gewesen sei.

bAV-Tarife mit abgesenkten Tarifen

Die Niedrigstzinsphase hat nun auch fast marktweit die betriebliche Altersversorgung erreicht. Abgesenkte Garantien sind wichtig, damit letztlich ein größerer Beitragsteil in Sachwertanlagen fließen und dadurch eine höhere Altersversorgung aufgebaut werden kann. Das Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa) hat in einer Studie nachgewiesen, dass in der andauernden Niedrigzinsphase diese Produkte auch für sicherheitsorientierte Anleger bedarfsgerecht sind. Denn durch den größeren Anteil an Sachwertanlagen kann das Inflationsrisiko reduziert werden. Hohe Garantien, d.h. im Niedrigzinsfeld deutlich geringere Renditen, erhöhen inflationsbereinigt sogar das Risiko des Kaufkraftverlustes.

Mit anderen Worten: Stehen Tarife mit voller Bruttobeitragsgarantie zur Wahl muss über die damit verbundenen Risiken informiert werden genauso wie selbstverständlich wie bei Tarifen mit abgesenkten Garantien über die Chancen informiert werden sollte.

Da Tarife mit abgesenkten Garantien nur in Verbindung mit einer BOLZ zum Einsatz kommen, sollte die Zusage des Arbeitgebers, die Versorgungsordnung usw. immer sehr deutlich die Kernelemente einer BOLZ enthalten. Dort steht nicht das angesammelte Kapital, sondern die Transformation des Beitrags in eine von Beginn an feststehende Leistung im Vordergrund. Auch im „Störfall“ also insbes. einer vorzeitigen Beitragsfreistellung muss weiterhin eine Garantie in angemessener Höhe vorhanden sein.

Es gibt also viel, über das informiert werden sollte.

Seite 1 Fokus 2021 in der bAV: Ansatzpunkte für Vermittler

Seite 2 Ab 10.3.2021: Die Transparenz-Verordnung

 
Ein Artikel von
Dr. Henriette Meissner