Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 05.06.2025 entschieden.
Die Ungleichbehandlung in dieser Frage sei gerechtfertigt, erklärte das Gericht. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
Klage gegen den Deutsche Rentenversicherung Bund
In dem Fall klagte ein Beitragszahler gegen den Deutsche Rentenversicherung Bund. Streitig war eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag).
Der Kläger bezieht eine Regelaltersrente. Seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags ab dem Jahr 2021 lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, weil von den erforderlichen 33 Jahren (396 Monate) Grundrentenzeiten nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlägen. Die vom Kläger freiwillig entrichteten Beiträge (312 Monate) zählten nicht zu den Grundrentenzeiten.
Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision vor dem Bundessozialgericht rügte der Kläger eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen über viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse ebenfalls auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen. Doch auch die Berufung blieb letztlich ohne Erfolg. (bh)
BSG, Entscheidung vom 05.06.2025 - Az: B5 R 3/24 R
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