Das Landgericht Itzehoe (LG) hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden vollständig abgewiesen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand neben der grundsätzlichen Frage der Aktivlegitimation des Klägers insbesondere die Verletzung von Aufklärungs- und Anzeigeobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie der Vorwurf einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.
Der Kläger hatte das streitgegenständliche, stark sanierungsbedürftige Gebäude im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben, nachdem bereits in diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Meldorf ein geringer Verkehrswert festgestellt worden war. Etwa zwei Jahre später schloss er eine Gebäudeversicherung zum Zeitwert mit einer Versicherungssumme von 120.000 Euro ab, die ausschließlich die Gefahr „Feuer“ umfasste.
Brandschaden und erste Regulierungsschritte des Versicherers
Am 30.04.2019 kam es zu einem Brand, der das Gebäude erheblich beschädigte. Die polizeilichen Ermittlungen führten zunächst zu keinem strafrechtlichen Nachweis gegen den Kläger und wurden später eingestellt. Gleichwohl verweigerte der Versicherer nach Einholung eigener Gutachten die vollständige Regulierung. Zwar war zwischenzeitlich ein Vergleich über 90.000 Euro in Aussicht gestellt worden, dieser wurde jedoch nach Einsicht in die Ermittlungsakte wieder zurückgezogen.
Der Kläger machte zuletzt rund 189.000 Euro aus der Gebäudeversicherung geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung, der Kläger habe gegen mehrere vertragliche Obliegenheiten verstoßen und zudem den Brand vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig mitverursacht.
Streit um Obliegenheiten und Beschuldigtenstatus
Das LG Itzehoe folgte dieser Argumentation nicht in Bezug auf eine nachgewiesene Brandstiftung durch den Kläger selbst, stellte seine Entscheidung jedoch maßgeblich auf einen anderen Punkt ab: eine schwerwiegende Verletzung nachvertraglicher Aufklärungsobliegenheiten.
Nach Auffassung des Gerichts traf den Kläger die Pflicht, den Versicherer unverzüglich darüber zu informieren, dass gegen ihn im Zusammenhang mit dem Brand ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt wurde. Diese Information sei für die Risikobewertung und Regulierung des Schadens von zentraler Bedeutung gewesen.
Seite 1 Brand: Klage scheitert wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung
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