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4. Februar 2026
Gebäudeversicherung: Wer haftet bei Rechenfehler des Maklers?
Gebäudeversicherung: Versicherer haftet trotz Rechenfehler des Maklers

Gebäudeversicherung: Wer haftet bei Rechenfehler des Maklers?

Ein Rechenfehler des Versicherungsmaklers bei der Wertermittlung eines Hauses entlastet den Versicherer nicht. Das OLG Brandenburg hat nach einem Brandschaden die Berufung eines Gebäudeversicherers zurückgewiesen, dessen Prüfpflichten betont und den Einwand der Unterversicherung verworfen.

Im Streit um eine Gebäudeversicherung nach einem Brandschaden am 05.01.2020 am Haus der Klägerin hat das OLG Brandenburg die Berufung des betroffenen Versicherers zurückgewiesen. Das Landgericht (LG) Neuruppin hatte zuvor die Klage weitgehend zu Gunsten der Klägerin entschieden.

Die Klägerin machte Ansprüche aus ihrer 2018 abgeschlossenen Gebäudeversicherung geltend, nachdem ihr Haus durch ein Feuer zerstört worden war. Sie verlangte unter anderem die Auszahlung der Versicherungssumme, Ersatz von Kosten zur Schadenminderung und Restwertgewinnung sowie die Feststellung weiterer Zahlungen für den Wiederaufbau eines gleichwertigen Gebäudes. Das LG Neuruppin erkannte diese Ansprüche zu weiten Teilen an und verpflichtete den Versicherer, die vereinbarte Entschädigung inklusive Zinsen zu zahlen, die Kosten für Restwert- und Schadenminderungsmaßnahmen zu übernehmen und sämtliche Preissteigerungen zu ersetzen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der pflichtwidrig verweigerten Entschädigung der Neuwertspitze liegen. Der Versicherer legte Berufung vor dem OLG Brandenburg ein.

Zentrale Streitpunkte waren in dem Fall der Einwand der Unterversicherung und die Frage, ob der Versicherer seine Prüfungs- und Beratungspflichten verletzt hatte.

Makler unterläuft ein Rechenfehler, Versicherer policiert

Was war geschehen? Die Frau hatte über einen Versicherungsmakler für ihr Wohnhaus eine Wohngebäudeversicherung nach dem Wertmodell 1914 abgeschlossen. Beim Ausfüllen des Wertermittlungsbogens unterlief dem Makler jedoch ein Rechenfehler: Ein vorgegebener Faktor wurde zwar für jedes Stockwerk übernommen, aber falsch addiert. Der Versicherer akzeptierte die errechnete Summe ungeprüft und stellte den Vertrag aus. Durch diesen Fehler wurde von Anfang an eine zu niedrige Versicherungssumme vereinbart, ohne dass die Beteiligten dies bemerkten. Im Jahr 2017 beantragte der Makler eine Erhöhung der Versicherungssumme. Auch diese Anpassung übernahm der Versicherer antragsgemäß, ohne die Berechnung zu prüfen oder die Rechenschritte offenzulegen. Eine neue Wertermittlung oder Plausibilitätskontrolle fand nicht statt.

LG Neuruppin entscheidet zugunsten der Klägerin

Das LG Neuruppin stellte fest, dass der Versicherer sich nicht auf den von ihm vorgetragenen Unterversicherungseinwand berufen kann, denn er habe hierauf wirksam verzichtet. Die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes wären korrekt gewesen. Außerdem hätte der Versicherer den Rechenfehler des Maklers bei der Antragstellung erkennen können. Schon bei überschlägigem Nachvollziehen der genannten Angaben, hätte ihm der Rechenfehler auffallen müssen. Ein Mitverschulden der Klägerin lag nicht vor, und die von der Beklagten behauptete Hilfsaufrechnung war unbegründet. Auch die Anträge auf Feststellung weiterer Ansprüche waren zulässig, soweit sie den Wiederaufbau des Gebäudes und die Verwendung der Entschädigung betrafen.

Berufung vor dem OLG Brandenburg

Die Beklagte argumentierte in der Berufung vor dem OLG Brandenburg, dass nachträgliche Anpassungen der Versicherungssumme im Jahr 2017 die Kausalität einer Pflichtverletzung aufgehoben hätten und dass sie als Versicherer keine eigene Überprüfungspflicht gegenüber einem durch einen Makler betreuten Versicherungsnehmer gehabt habe. Sie hielt die Feststellungsanträge der Klägerin für unzulässig.

Das OLG bestätigte jedoch das Urteil des LG Neuruppin. Die Berufung sei offensichtlich erfolglos, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Der Versicherer war verpflichtet, offensichtliche Rechenfehler bei Antragstellung zu erkennen und zu korrigieren. Die nachträgliche Anpassung der Versicherungssumme durch den Makler entlaste den Versicherer nicht von dieser Pflicht. Auch die Argumentation, dass keine Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestanden habe, war nicht überzeugend. Die Feststellungsanträge waren zulässig, weil sie eng an die konkrete Verwendung der Entschädigung für den Wiederaufbau gekoppelt seien. (bh)

 

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2026 - Az: 11 U 46/25