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18. Juli 2025
Gebrauchtwagen: Kauf rückgängig wegen verschwiegener Schäden
Gebrauchtwagen: Kauf rückgängig wegen verschwiegener Schäden

Gebrauchtwagen: Kauf rückgängig wegen verschwiegener Schäden

Beim Verkauf von Gebrauchtwagen gilt: Verkäufer müssen über ungewöhnliche Reparaturen im Einzelfall auch ohne Nachfrage aufklären. Ein Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt, dass das Verschweigen solcher Informationen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen kann.

Beim Verkauf von Gebrauchtwagen gilt: Transparenz ist Pflicht. Vor allem Autohäuser und gewerbliche Verkäufer sollten wissen, welche Informationen sie Kaufinteressenten aktiv mitteilen müssen, insbesondere wenn es um Mängel oder frühere Reparaturen geht.

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden: Verkäufer sind verpflichtet, Käufer über ungewöhnliche Reparaturen oder Schäden aufzuklären. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Käufer gezielt nach Vorschäden fragt oder nicht.

Konkret ging es um den Fall eines Mannes, der bei einem Autohaus einen gebrauchten Audi S3 Sportback mit einer Laufleistung von 92.799 Kilometern zum Preis von 25.990 Euro erwarb. Doch schon bald nach Kauf tauchten erste Fehlermeldungen am Bordcomputer auf. Nach Anzeige der Abgaskontrollleuchte des Fahrzeugs fuhr der neue Inhaber zum nächstgelegenen Vertragspartner. Dort wurden aus dem Fehlerspeicher die Fehler “Nockenwellenverstellung“ und “Saugrohrklappe“ ausgelesen und das Fahrzeug durch Durchsicht dortbehalten. Nach einigen Tagen konnte es der Kläger gegen Zahlung von 299,84 Euro abholen. Als der Kläger zu Hause ankam, leuchtete die Kontrollleuchte erneut auf, woraufhin sich der Mann mit dem Autoverkäufer in Verbindung setzte und schließlich das Fahrzeug näher untersuchen ließ. In der Werkstatt stellte sich dann heraus: Das Auto war mehrfach repariert worden, doch das Autohaus hatte den Käufer im Verkaufsgespräch nicht darüber informiert.

Eine angestrebte Einigung zwischen den Parteien bezüglich der Behebung dieser Meldungen kam nicht zustande. Vor dem LG Lübeck klagte der Käufer schließlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Autohaus weigerte sich mit der Begründung, es bestehe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.

Der Käufer bekommt Recht

Das Gericht ließ das Auto von einem technischen Sachverständigen begutachten und gab dem Käufer Recht: Reparaturen in dieser Anzahl und in diesem Umfang seien ungewöhnlich gewesen und hätten von dem Verkäufer ungefragt offengelegt werden müssen. Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen.

Das Gericht begründete: Der Anfechtungsgrund liegt in einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB aufgrund der unterbliebenen Aufklärung über die Reparaturhistorie – unabhängig davon, ob der Kläger gezielt danach gefragt hat. Denn bei außergewöhnlichen Reparaturen besteht eine Offenbarungspflicht. Eine Täuschung liegt dann vor, wenn der Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (BeckOKBGB /Wendtland, § 123 Rn. 11). Das war hier der Fall.

Laut Gutachten des Sachverständigen wurde zwar ein Neuteil statt eines Gebrauchtmotors eingebaut, wodurch sich Minderwert und Wertverbesserung aufhoben. Dennoch war die Reparaturhistorie in Umfang und Anzahl außergewöhnlich. Ein Käufer durfte daher erwarten, darüber informiert zu werden. Ob ein Sachmangel vorliegt, ist für § 123 BGB unerheblich, da dieser die Entscheidungsfreiheit schützt. Eine Pflicht zur aktiven Recherche in Herstellerdatenbanken besteht zudem ohne besondere Hinweise nicht (BGH – Az: VIII ZR 183/12). (bh)

LG Lübeck, Urteil vom 08.05.2025 – Az: 3 O 150/21