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Steuern & Recht
17. Februar 2020
Geschenkt ist geschenkt, Zurückholen ist ... zulässig

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Geschenkt ist geschenkt, Zurückholen ist ... zulässig

Keine privilegierten Schenkungen laut OLG

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle änderte das Urteil ab. Das Gericht verurteilt die Enkel zur Rückzahlung der geforderten Beträge. Laut Ansicht des Zivilsenats handelte es sich bei den Zahlungen weder um Pflichtschenkungen, die sittlich geboten seien, noch um Anstandsschenkungen, die auf moralischer Verantwortung basierten. Darunter würden lediglich Geschenke fallen, die auf einen konkreten Anlass bezogen seien – wie Geburtstag oder Weihnachten. Doch derartige Geschenke hatten die Enkel zusätzlich zu den geleisteten Zahlungen erhalten.

Geleistete Zahlungen zu groß für Taschengeld

Des Weiteren müsse die Summe der jährlich geleisteten Beträge auch im Kontext der finanziellen Verhältnisse der Großmutter bewertet werden, begründete das Gericht sein Urteil. Diese Betrachtung legt den Schluss nahe, dass es hier nicht um Taschengeldzahlungen oder Gelegenheitsgeschenke ging, sondern um Zuwendungen, die konkret für den Aufbau von Kapital gedacht waren.

Absehbarkeit der Pflegebedürftigkeit unerheblich

Die Zahlungen stellten somit keine privilegierten Schenkungen dar, die nicht zurückgefordert werden könnten. Das OLG sah es diesbezüglich auch als unerheblich an, dass die zukünftige Pflegebedürftigkeit der Großmutter für sie nicht absehbar war. Der Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers ist gültig. Die Möglichkeit zum Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht. (tku)

OLG Celle, Urteil vom 13.02.2020, Az.: 6 U 76/19

Bild: © pathdoc – stock.adobe.com

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