Eine Kundin, die in einem Baumarkt über einen abgestellten Gabelstapler stürzte und sich verletzte, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das entschied das Landgericht Lübeck (LG) mit Urteil vom 02.05.2025 und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des AG Lübeck.
Kundin stolpert über Gabelstapler
Eine Kundin war durch einen Gang im Baumarkt gegangen, als sie über die Zinken eines dort abgestellten Gabelstaplers stolperte. Sie argumentierte, die Zinken seien nicht vollständig auf dem Boden abgesenkt gewesen und hätten dadurch eine gefährliche Stolperkante dargestellt. Der Baumarkt hingegen verwies darauf, dass der Gabelstapler samt Gabelzinken klar sichtbar positioniert gewesen sei und dem üblichen Betriebsablauf entspreche. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.
Gericht: Keine unzumutbare Gefährdung
Doch sowohl das AG Lübeck als auch das LG Lübeck wiesen die Klage ab. Das Landgericht stellte klar, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Ein Betreiber müsse nicht jede theoretische Gefahr ausschließen, sondern nur solche, die für einen sorgfältigen und aufmerksamen Kunden nicht vorhersehbar oder nicht erkennbar seien. Im konkreten Fall habe der Gabelstapler keine unzumutbare Gefährdung dargestellt. Die Zinken waren deutlich sichtbar, nicht verdeckt oder überraschend platziert.
Zudem betonte das Gericht, dass eine vollständige Bodenauflage der Zinken nicht zwingend notwendig sei, solange keine verdeckte Stolpergefahr entstehe. Das Maß der notwendigen Sicherung orientiere sich am Maßstab der Zumutbarkeit und am typischen Nutzungsverhalten in einem Baumarkt. Kunden müssten mit Arbeitsgeräten in Verkaufsflächen rechnen – gerade in Bereichen, in denen Waren angeliefert oder bewegt werden.
Verkehrssicherungspflicht nur in zumutbarem Umfang
Nach der geltenden Rechtslage trifft den Betreiber eines Geschäfts die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass Gefahrenquellen für Kunden so weit wie möglich ausgeschlossen werden – allerdings nur in zumutbarem Umfang. Die Anforderungen an die Sicherung richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, wie offensichtlich eine Gefahr ist und welches Verhalten vom Kunden erwartet werden kann.
Das LG Lübeck stellte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich fest, dass keine generelle Pflicht bestehe, alle Gabelstapler vollständig außerhalb von Kundengängen abzustellen. Auch sei es nicht erforderlich, zusätzlich auf die Gerätschaften hinzuweisen oder sie abzusperren, wenn sie – wie hier – deutlich erkennbar und nicht überraschend platziert sind. (bh)
LG Lübeck, Urteil vom 02.05.2025 – Az: 14 S 68/23
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können