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4. September 2014
Gleichbehandlung von Lebenspartnern in der Riester-Rente

Gleichbehandlung von Lebenspartnern in der Riester-Rente

Ende Juli hat der Gesetzgeber die vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen beschlossen. Bei der Riester-Rente haben sich dadurch zwei wesentliche Änderungen ergeben.

„Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ lautet der offizielle Wortlaut der Bestimmung. Hinter dem rätselhaft anmutenden Gesetz geht es um die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern. Das Bundesverfassungsgericht hatte nämlich mit seiner Entscheidung vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06) der Politik ins Stammbuch geschrieben, der grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern beim Ehegattensplitting ein Ende zu setzen.

Mit der im vergangenem Jahr verabschiedeten Änderung des Einkommensteuergesetzes war zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst nur die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern für das Einkommensteuerrecht geregelt worden. Nunmehr hat der Bundesrat am 11.07.2014 grünes Licht für den verbliebenen Anpassungsbedarf erteilt.

Änderung bei der Zuordnung der Kinderzulage

Dadurch haben sich zwei wichtige Neuerungen bei der Riester-Rente ergeben. Ab sofort ist bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen und nicht dauernd getrennt leben, die Kinderzulage jenem Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage auch dem jeweils anderen Lebenspartner gutgeschrieben werden (§85, Absatz 2, Satz 1, Einkommensteuergesetz). Die alte Regelung sah grundsätzlich die Mutter als berechtigte Empfängerin der Zulage vor. Es war jedoch auch möglich, die Kinderzulage dem Vater zu übertragen, wenn beide Elternteile diese Änderung wünschten. Die Konstellation einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft fehlte im alten Gesetz allerdings völlig.

Änderung bei der Absicherung der Hinterbliebenen

Eine andere Neuerung betrifft Kunden, die in ihrem Riester-Vertrag eine zusätzliche Absicherung ihrer Hinterbliebenen vereinbart haben. „Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld [...] zugestanden hätte“, lautet nun der aktuelle Wortlaut des Gesetzes (§1, Absatz 1, Satz 2, Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen). Mit dieser Ergänzung ist auch der Lebenspartner als berechtigter Hinterbliebener festgeschrieben worden, der im Todesfall des Versicherungsnehmers über mögliches Guthaben aus dem Vertrag verfügen kann.

Daneben hat das Gesetz zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern einige weitere Berichtigungen mit sich gebracht, die klarstellender Natur sind. So verdeutlicht das Gesetz zum Beispiel, dass für bereits zertifizierte Verträge, die jetzt lediglich dahingehend geändert werden, dass der Versicherungsnehmer in einer Lebenspartnerschaft lebt, keine erneute Zertifizierung erforderlich ist (§14, neuer Absatz 2b, AltZertG n.F.). Ähnliche Änderungen finden sich jetzt unter anderem ebenfalls im Eigenheimzulagengesetz (neuer Absatz 8a), im Wohnungsbau-Prämiengesetz (Änderung des §3, Absatz 3) und in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (Änderung des §11, Absatz 3, Satz 4).

Am 24. Juli dieses Jahres ist das „Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ in Kraft getreten.

Text: Umar Choudhry