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27. Oktober 2026
Google darf private Grundstücke nicht zwingend aus der Luft zeigen
Google darf private Grundstücke nicht zwingend aus der Luft zeigen

Google darf private Grundstücke nicht zwingend aus der Luft zeigen

Das Landgericht Frankfurt hat Google untersagt, Aufnahmen eines privaten Grundstücks auf Google Earth und Google Maps zu veröffentlichen. Die Richter sehen darin einen Eingriff in den geschützten Rückzugsbereich der Bewohner.

Google darf Luftbildaufnahmen privater Grundstücke nicht ohne Weiteres auf Google Earth und Google Maps veröffentlichen. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden. Im konkreten Fall sah das Gericht das Persönlichkeitsrecht eines Hauseigentümers verletzt.

Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in dem Wohnhaus. Gegen Aufnahmen seines Grundstücks auf Google Street View und Apple Look Around hatte er sich bereits erfolgreich gewehrt. Die entsprechenden Bilder seines Hauses wurden daraufhin unkenntlich gemacht.

Nun ging es um Aufnahmen aus der Luft. Google Earth und Google Maps bilden die Erdoberfläche mithilfe von Luft- und Satellitenbildern teilweise dreidimensional ab. Nach Auffassung des Gerichts reicht es dabei nicht aus, dass sich die Aufnahmen grundsätzlich auf öffentlich zugängliche Kartendienste beziehen.

Rückwärtiger Grundstücksbereich entscheidend

Ausschlaggebend war für die Richter insbesondere, dass die Aufnahmen auch Bereiche des Grundstücks zeigten, die von der Straße aus nicht einsehbar sind. Der persönliche Rückzugsbereich des Klägers erstrecke sich auf das gesamte befriedete Grundstück, so das Gericht.

Aus den Aufnahmen könnten sich nach Ansicht der Kammer nicht nur Rückschlüsse auf die Lebensweise der Bewohner ergeben – etwa anhand der Größe oder Gestaltung des Grundstücks. Auch sicherheitsrelevante Informationen könnten sichtbar werden, beispielsweise Zugänge zum Grundstück.

Besonders kritisch bewertete das Gericht die Art und Weise, wie Google an das Bildmaterial gelangt. Die Aufnahmen aus großer Höhe würden nicht angekündigt und blieben für die Betroffenen unbemerkt. Eine Möglichkeit, einzelne Bereiche des Grundstücks vor dem Überflug zu schützen, gebe es daher nicht.

Informationsfreiheit überzeugt das Gericht nicht

Auch mit dem Argument der Informationsfreiheit konnte Google das Gericht nicht überzeugen. Das Unternehmen wolle mit seinen Diensten unter anderem den „Abenteuergeist“ der Nutzer bedienen und dazu beitragen, Wissen zugänglicher zu machen und eine transparente Informationsgesellschaft zu fördern.

Dieser Zweck sei zwar grundsätzlich legitim. Im konkreten Fall müsse er jedoch hinter dem Schutz des privaten Rückzugsraums zurückstehen, so das Gericht. Das Interesse, private Grundstücke aus der Luft erkunden zu können, diene letztlich der Befriedigung von Neugier oder könne sogar unredlichen Zwecken dienen, etwa der Vorbereitung eines Einbruchs.

Auch mögliche Argumente aus den Bereichen Städtebau, Infrastruktur oder Umweltplanung ließen die Richter nicht gelten. Für diese Zwecke sei eine heimliche Aufnahme privater Grundstücke durch ein Unternehmen wie Google nicht erforderlich. Gleiches gelte für mögliche Anwendungen bei der Auswahl von Urlaubszielen oder im Geografieunterricht.

Das LG Frankfurt am Main gab der Klage daher vollständig statt. Google muss die Veröffentlichung der dreidimensionalen Luftbildaufnahmen des Grundstücks auf Google Earth und Google Maps unterlassen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2026 – Az: 2–03 O 388/25, nicht rechtskräftig