Die Eigentümerin von 18 Tiefgaragenstellplätzen hatte gegen eine Nachbarin geklagt. Die Parkplätze in der Tiefgarage gehören zwar zur Wohnungseigentümergemeinschaft der Klägerin, gleichzeitig ist auf diese Tiefgaragenstellplätze jedoch auch eine Grunddienstbarkeit zugunsten der nachbarlichen Eigentümergemeinschaft eingetragen. Die beklagte Nachbarin gehört dieser weiteren Eigentümergemeinschaft an.
Beteiligung an den Erhaltungsrücklagen gefordert
Für die Instandhaltung der Tiefgaragen forderte die Eigentümerin eine angemessene Beteiligung an den dafür gebildeten Rücklagen. Die Nachbarin sollte für die Jahre 2014 bis 2016 einen Betrag von 330 Euro beisteuern – ein Achtzehntel der Rücklagen. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Augsburg scheiterte sie. Schließlich musste der Bundesgerichtshof (BGH) sich des Streits annehmen.
Pflicht zur schonenden Ausübung
Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass die Eigentümerin keine Beteiligung an den Rücklagen fordern kann. Die Nachbarin sei zwar laut § 1020 BGB zu einer schonenden Ausübung ihrer Grunddienstbarkeit verpflichtet, weshalb ihr auch eine Instandhaltungspflicht zuzurechnen sei. Jedoch beziehe sich diese Instandhaltungspflicht lediglich darauf, dass von dem Parkplatz keine Beeinträchtigung ausgehe, die Verkehrssicherheit sichergestellt sei und allgemeine Ordnung gehalten werde.
Keine Beteiligung an der Bildung von Rücklagen
Die Bildung von Rücklagen für Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die aktuell noch nicht absehbar sind, könne der Nachbarin aber nicht aufgebürdet werden, so die Bundesrichter. Erst nachdem konkrete Erhaltungsmaßnahmen nötig geworden seien, könne die Eigentümergemeinschaft von den Grunddienstbarkeitsberechtigten einen Anteil fordern. (tku)
BGH, Urteil vom 18.06.2021 – V ZR 146/20
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