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Steuern & Recht
27. Juli 2020
Grundeigentum: Familienstreit berechtigt nicht zur Zwangsversteigerung

Grundeigentum: Familienstreit berechtigt nicht zur Zwangsversteigerung

Gemeinschaftliches Grundeigentum innerhalb der Familie kann tückisch sein, wenn es zu Streit kommt. Wenn im Notarvertrag die Aufhebung der begründeten Gemeinschaft ausgeschlossen ist, kann eine Zwangsversteigerung nicht durchgesetzt werden.

Begründen Familienmitglieder gemeinschaftlich Eigentum an einem Grundstück, so wird im Notarvertrag die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Gemeinschaft häufig ausgeschlossen. Geraten die Eigentümer später in Streit, so kann aus diesem Streit allein nicht das Recht abgeleitet werden, die Gemeinschaft zu beenden und das Anwesen zu versteigern. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Geplatzter Jugendtraum

Eltern und Tochter hatten gemeinsam neben dem Elternhaus ein Anwesen erworben. Die Tochter wollte sich hiermit ihren Jugendtraum erfüllen und Tür an Tür mit ihren Eltern wohnen. In dem notariellen Vertrag hatte die Familie vereinbart, dass bis zum Tod der Eltern keiner die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann.

Streit mit Handgreiflichkeiten reicht nicht als Grund

Jahre später kam es in der Familie zu erheblichen Streitigkeiten bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen. Die Tochter sah damit die Grundlage für ein gemeinsames Zusammenleben als erschüttert an. Sie wollte das Grundstück versteigern lassen und mit ihrer Klage erreichen, dass die Eltern die hierfür notwendige Zustimmung erteilen.

Notarvertrag mit Ausschluss verhindert Zwangsversteigerung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht betont, dass zwar grundsätzlich jeder Miteigentümer das Recht hat, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Wenn aber – wie hier – durch den notariellen Vertrag ein Ausschluss vereinbart sei, bedürfe es dazu eines ganz besonders wichtigen Grundes. Bevor eine Zwangsversteigerung erfolgen könne, müsse zunächst trotz aller Differenzen versucht werden, das Anwesen anderweitig zu nutzen. So könne es etwa gemeinsam vermietet und durch einen neutralen Dritten verwaltet werden. Dieses mildere Mittel sei vorliegend noch nicht erwogen worden.

Die Tochter ging in Berufung, die jedoch zurückgewiesen wurde. Eine Revision wurde anschließend nicht zugelassen. Auch die vor dem Bundesgerichtshof hiergegen geführte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Az. II ZR 221/19). Somit ist das Urteil des Landgerichts schließlich rechtskräftig. (tos)

LG Frankenthal, Urteil vom 16.05.2018, Az.: 4 O 366/17

Bild: © Inga – stock.adobe.com

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