Ein Käufer hat Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen erworben, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Käufer mit einer Klage, die dann erfolgreich war: Das Finanzgericht (FG) hielt die Bäume für sogenannte Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein.
Weihnachtsbäume sind sogenannte Scheinbestandteile
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehören alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasst auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze.
Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind jedoch die sogenannten Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen kommt es in Sachen Grunderwerbsteuer also auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. (ad)
BFH, Urteil vom 23.02.2022 – II R 45/19
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