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1. Oktober 2022
Gute Nachrichten zum Nachweisgesetz: Vermittler als Problemlöser

Gute Nachrichten zum Nachweisgesetz: Vermittler als Problemlöser

Seit August 2022 gelten neue Regelungen zum Nachweisgesetz, die auch für die bAV und bKV gelten. Die Kanzlei Christian Guse ist unter anderem auf betriebliche Altersversorgung spezialisiert und rät Vermittlern, den Arbeitgebern als Lösung zum Beispiel eine Versorgungsordnung vorzuschlagen.

Ein Artikel von Rechtsanwalt Christian Guse (rechtsanwalt-christian-guse.de)

Die ab dem 01.08.2022 geltenden neuen Regelungen zum Nachweisgesetz nennen ausdrücklich die bAV als nachweispflich­tige Vereinbarung. Oft wird vergessen: Die bKV ist zwar nicht genannt, aber auch nachweispflichtig. Das war schon immer so – nun aber kann das Nichtbeachten den Arbeitgeber eine Strafe von bis zu 2.000 Euro kosten. Und zwar je Arbeitsverhältnis. Aber während sich bAV-Juristinnen und Juristen in Kanzleien und den Backoffices von Versicherungen vom juristischen Elfenbeinturm aus noch darüber streiten, wie das Gesetz denn nun gemeint ist, zum Beispiel ob das klarstellende Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Schriftlichkeit bei Entgeltumwandlung denn tatsächlich alles klarstellt (tut es nicht), sieht die Welt im Beratungsalltag von Maklern, Vermittlern und bAV-Beratern ganz anders aus. Arbeitgeber kennen die Thematik oftmals nicht und sind überrascht. Ist es ihnen aber bewusst, dann wissen sie nicht, wie sie Gesetzesvorgaben schlank lösen können. Hier können Vermittler und Berater punkten.

Warum macht es Sinn, dass Vermittler den Arbeitgeber auf eine Versorgungsordnung oder Entgeltumwandlungsvereinbarung aufmerksam machen?

Wenn der jeweilige Vermittler es nicht tut, tut es die Konkurrenz und nutzt dies zum Einbrechen in bestehende Geschäfts- und Vertrauensverhältnisse: „Ja, hat Ihnen denn Ihr Berater nicht gesagt, dass Sie aufgrund des neuen Nachweisgesetzes in der bAV und der bKV etwas tun müssen, weil Sie sonst schlimm haften?“ Andersherum haben Vermittler einen deutlichen Kompetenz- und Vertrauensgewinn, wenn sie selbst ihre Kunden aufmerksam machen, bevor es ein anderer tut. Dabei zeigen sie nicht nur ein Problem auf, sondern auch dessen Lösung in Form einer Versorgungsordnung, mindestens aber einer Finanzierungsvereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).

Sind Versorgungsordnungen von Rechts­anwältinnen und Rechtsanwälten teuer?

Eine schlichte Versorgungsordnung, welche die gesetzlichen Regelungen umsetzt, sollte nicht mehr als 350 Euro netto kosten. Je nach Regelungsinhalt und Zusage des Arbeitgebers kann das Honorar natürlich auch im vierstelligen Bereich liegen. Der Arbeitgeber löst aber damit nicht nur ein Haftungsrisiko auf, sondern schafft auch Transparenz in seiner bAV (und bKV) und zusammen mit digitalen Lösungen eine Verschlankung in seiner Personalverwaltung. Damit bringen Vermittler nicht nur Lösungen, sondern auch eine gute Nachricht zu dem damit verbundenen finanziellen Aufwand. Übrigens zur Einwand-Argumentation: Wenn die Alternative eine Strafe von 2.000 Euro – je Arbeitsverhältnis wohlgemerkt – ist, dann sind einmalige Kosten für die Erstellung einer Versorgungsordnung eine sehr gute Investition.

Warum habe ich als Vermittler die Möglichkeit zur Erstellung einer Versorgungs­ordnung nicht schon in meiner digitalen Beratungsstrecke?

Vielleicht deswegen, weil die jeweilige Software diese Möglichkeit noch nicht bietet. Spezialisierte Kanzleien wie zum Beispiel die Rechtsanwaltskanzlei Guse beraten zu verschiedenen bAV-Softwareanbietern und bAV-Plattformen, die diese Möglichkeit bereits umsetzen.

Über den Autor

Christian Guse ist Rechtsanwalt und Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Guse. Das bAV-Team der Kanzlei verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung. Die Kanzlei hat eine starke strategische Ausrichtung auf die Beratung von bAV-Produktanbietern und deren Vertrieb sowie die Unterstützung von Vermittlern.

Den Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Betriebliche Versorgung (09/2022), S. 10 und in unserem ePaper.

Artikelbild: © vegefox.com – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Christian Guse