Im Januar 2025 besuchte ein Münchner Kläger seinen Bruder. Vor dessen Haus rutschte er auf glatter Straße aus und konnte sich am Trittbrett des geparkten neuen Mercedes-Geländewagens seines Bruders abfangen. Dabei entstanden Kratzer am Trittbrett und am Fenster des Fahrzeugs. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 2.548,80 Euro, hinzu kamen eine Wertminderung von 529,04 Euro und Nutzungsausfallkosten von 638,00 Euro. Den Gesamtbetrag von 3.715,84 Euro zahlte der Kläger in bar an seinen Bruder und meldete den Schaden seinem Haftpflichtversicherer.
Der Versicherer verweigerte jedoch die Zahlung. Sie wies die Ansprüche des Bruders als rechtlich unbegründet zurück und stellte klar, dass der Versicherungsschutz des Klägers in der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche bestehe. Daraufhin klagte der Münchner vor dem Amtsgericht (AG) München auf Erstattung der gezahlten Summe sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Gericht wies die Klage ab und begründet dies wie folgt: Die Haftpflichtversicherung deckt laut Bedingungen die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Feststellung berechtigter Schadensersatzverpflichtungen. Ein direkter Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung bereits gezahlter Schäden besteht nicht. Auch eine Umdeutung der Klage auf Feststellung von Versicherungsschutz scheiterte, da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz bereits in Form der Abwehr unberechtigter Ansprüche erfüllt hatte. (bh)
AG München, Urteil vom 18.11.2025 – Az: 172 C 8761/25
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