AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
27. Mai 2019
Haftung beim Abbiegen: Höhere Betriebsgefahr von Motorrädern?

Haftung beim Abbiegen: Höhere Betriebsgefahr von Motorrädern?

Wer beim Abbiegen die Gegenfahrbahn überqueren muss, weil er auf ein Grundstück fahren will, muss besonders vorsichtig sein. Im Fall eines Unfalls hat man sonst schlechte Karten. Doch was, wenn auf der Gegenfahrbahn ein Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit fährt?

Besondere Vorsicht besteht beim Abbiegen mit einem Fahrzeug, wenn dabei die Gegenfahrbahn überquert werden muss. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins erklärt, spricht in diesem Fall der Anscheinsbeweis gegen den Querenden. Doch gilt für ein Motorrad, das dem Querenden entgegenkommt, eine höhere Betriebsgefahr? Und trifft den Abbieger auch die volle Haftung, wenn der Motorradfahrer zu schnell fährt? Dazu hat das Landgericht Hamburg ein Urteil gefällt.

Abbiegender ist für Unfall verantwortlich

Im konkreten Fall wollte ein Autofahrer in eine Tankstelle einbiegen. Dazu musste er die Gegenfahrbahn überqueren und kollidierte dabei mit einem Motoradfahrer. Es stellte sich heraus, dass der Motorradfahrer gut 20 km/h zu schnell gefahren war. Vor Gericht stritten sich die Beteiligten darum, wer für den Unfall haftet. Das Landgericht Hamburg stellte klar, dass für den Unfall im Wesentlichen der Autofahrer verantwortlich sei. Der Anscheinsbeweis spreche hier gegen den abbiegenden Verkehrsteilnehmer. Dieser muss deshalb 70% des Schadens übernehmen. Für die verbleibenden 30% muss der Motorradfahrer aufkommen.

Keine höhere Betriebsgefahr für Motorrad

Das Gericht machte aber deutlich, dass nicht von einer generell höheren Betriebsgefahr eines Motorrads auszugehen sei. Es komme nicht darauf an, dass ein Motorradfahrer nicht durch eine Karosserie geschützt sei. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs werde durch die Schäden bestimmt, die andere dadurch erleiden könnten. Deshalb scheide eine höhere Haftung des Motorradfahrers aus.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.09.2018, Az.: 306 O 15/18

Bild: © AA+W – stock.adobe.com

Lesen Sie auch: Kfz: Was „Zerstörung“ für die Schadenregulierung heißt