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16. Mai 2019
Kfz: Was „Zerstörung“ für die Schadenregulierung heißt

Kfz: Was „Zerstörung“ für die Schadenregulierung heißt

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Begriff der „Zerstörung“ in der Kfz-Kaskoversicherung in einem Urteil definiert. Demnach geht es um die Beschädigung eines Fahrzeugs, die über einen wirtschaftlichen Totalschaden hinausgeht. Die Definition ist für die Schadenregulierung relevant.

Wirtschaftlicher Totalschaden? Es geht noch schlimmer: Nämlich nach den Begrifflichkeiten der Kfz-Kaskoversicherung dann, wenn man bei einem beschädigten Fahrzeug von „Zerstörung“ spricht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil festgehalten. Demnach sei unter „Zerstörung“ eine über den wirtschaftlichen Totalschaden hinausgehende Beschädigung zu verstehen.

Kläger fordert Neuwert nach „Zerstörung“ des Autos

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sein durch einen Verkehrsunfall stark beschädigtes Auto weiterverkauft. Die Versicherung zahlte gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert entsprechend der bei Beschädigung ohne Reparatur geltenden Obergrenzen. Der Kläger forderte aber den Neuwert des Fahrzeugs von der Versicherung. Seiner Meinung nach sei das Fahrzeug „zerstört“. Dies bedeute nach seinem Dafürhalten, dass der Zustand des Fahrzeugs besser sei, als bei einem Totalschaden.

Schadenregulierung orientiert sich an „Beschädigung“ oder „Totalschaden“

Das Gericht ist anderer Meinung. Zwar sei der Begriff der „Zerstörung“ in den AKB nicht definiert. Er sei aber dahingehend auszulegen, dass der Schaden bei einer „Zerstörung“ über den eines Totalschadens hinausgehe. Es bedeute, dass das Fahrzeug nicht mehr zu reparieren sei. Die AKB differenzierten im Hinblick auf die Schadenregulierung zwischen „Totalschaden, Zerstörung und Verlust“ einerseits sowie „Beschädigung“ andererseits. Sie differenzieren aber nicht innerhalb der Aufzählung „Totalschaden, Zerstörung und Verlust“ bezüglich der Regulierung. Bei allen drei genannten würde normalerweise eine Reparatur des Fahrzeuges nicht erfolgen.

Keine weitergehenden Leistungen bei „Zerstörung“

Aus Wortlaut und Systematik ergebe sich dennoch, dass unter „Zerstörung“ nicht eine geringere Beschädigung als bei einem „Totalschaden“ zu verstehen sei, sondern eine stärkere. Insofern können auch nicht mehr Leistungen als bei einem Totalschaden gefordert werden. (tos)

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2018, Az.: I-6 U 42/18

Bild: © markobe – stock.adobe.com

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