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25. Januar 2026
Haftungsgefahren für Versicherungsmakler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle
Haftungsgefahren für Versicherungsmakler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle

Haftungsgefahren für Versicherungsmakler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle

Haftungsrisiken für Versicherungsvermittler gibt es viele. Aktuelle Urteile zeigen, dass schon kurze Beratungsgespräche, unklare Verjährungsfragen oder formale Fehler Schadenersatzforderungen nach sich ziehen können. Vorgestellt wurden sie auf dem letztwöchigen Vermittlerkongress.

Versicherungsvermittler sind einer Vielzahl von Haftungsgefahren ausgesetzt. In der Praxis treten dabei immer wieder überraschende Konstellationen zutage ebenso wie problematische Verhaltensweisen von Vermittlern selbst. Manche dieser Risiken ließen sich vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren. Hinzu kommt jedoch, dass die Rechtsprechung nicht immer einheitlich ist.

Beim jüngsten Vermittlerkongress der Kanzlei Jöhnke & Reichow wurden unter anderem Fallbeispiele zu Beratungsverzicht, Beratungsdokumentation, Verjährungsfragen sowie zu einem unleserlichen Versicherungsantrag vorgestellt.

Auch Beratungsgespräche ohne Abschluss dokumentieren

Darunter ein Fall, der die Kanzlei bereits seit fast sechs Jahren beschäftigt. Dieser war bereits einmal beim Bundesgerichtshof (BGH) und ist nun dort in Form einer Nichtzulassungsbeschwerde wieder anhängig. Mit dieser wendet sich der Versicherungsmakler gegen eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Dresden, das ihn im Dezember 2025 zum Schadenersatz verurteilt hatte. Problematisch für den Makler ist in dem Fall auch, dass er das eher kurze Beratungsgespräch zwischen ihm und einem Ehepaar, bei dem es zu keinem Versicherungsabschluss kam, nicht dokumentiert hat.

Anlass für das gemeinsame Beratungsgespräch war ein vom Versicherungsmakler versandter Fragebogen, in welchem die Eheleute angegeben hatten, Beratungsbedarf im Bereich der „Hinterbliebenen/Familien-Absicherung“ zu haben. Dieses Gespräch erfolgte im Juli 2020, also während der Coronapandemie. Zum damaligen Zeitpunkt war der Ehemann als Arzt Alleinverdiener, seine Ehefrau kümmerte sich überwiegend um die beiden Kinder. Strittig ist nun, was Inhalt des Gesprächs ist. Sicher ist nur, dass die Parteien auseinandergingen, ohne dass eine Versicherung abgeschlossen wurde.

Nun ist der Mann verstorben und die Frau musste feststellen, dass es keine Hinterbliebenenabsicherung gibt. Ihrer Ansicht nach hatte der Versicherungsmakler damals angegeben, dass eine Risikolebensversicherung nur notwendig sei, wenn die Eheleute eine Immobilienfinanzierung zu schultern hätten. Der Versicherungsmakler schildert das Gespräch anders. Man habe eine Weile über das Thema gesprochen, aber es sei nicht zu einem Abschluss gekommen, weil die Eheleute schlichtweg keine Versicherung wollten.

Die Frau reklamierte nun Schadenersatz in Höhe einer fiktiven Todesfallleistung. Sie ermittelte den Versicherungsbedarf, der zum damaligen Zeitpunkt bestanden hätte und macht diesen Betrag zur Schadenersatz geltend. Von den geforderten 500.00 Euro wurden ihr in der Erstinstanz beim Landgericht (LG) 375.000 Euro zugesprochen. In der nächsten Instanz entschied das OLG Dresden zugunsten des Versicherungsmaklers. Weiter ging der Fall beim BGH, der den Fall an das OLG zurückverwies, da dieses die Parteien nicht persönlich angehört hatte. Und so kam es dazu, dass das OLG in der dann folgenden Verhandlung im Dezember von seinem ursprünglichen Urteil abwich und den Versicherungsmakler nun auf Schadenersatz verurteilte.

„Haftungsproblematisch seien meist die Fälle, bei denen der Interessent am Ende kein Produkt abschließt“, wusste Jens Reichow in dem Zusammenhang zu berichten. Leider zeige die Erfahrung aus der Praxis, dass genau diese Vorgänge am schlechtesten dokumentiert seien. Zudem sehe das OLG Dresden den Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung und damit die Haftung des Versicherungsmaklers deutlich weiter als bislang. Es zeige deutlich, dass es auch haftungsrelevant werden könne, wenn der Makler vorschnellen Kundenentscheidungen Folge leistet.

Mehr zum Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 11.12.2025 – Az.: 3 U 79/23)

Dauerthema: Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Schon in den vergangenen Jahren gab es verschiedene Entscheidungen zu der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Grundsätzlich geht es dabei darum, wann ein Anspruch verjährt, insbesondere, wann der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte.

Immer wieder argumentieren Versicherungsvermittler, dass der Kunde doch beim Lesen des Versicherungsscheins erkennen könne, ob alles entsprechend passe. In dem konkreten Fall vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 26.05.2025 – Az: 10 U 187/24), mit dem die Kanzlei Jöhnke & Reichow betraut war, hatte der Versicherungsmakler für eine Kundin eine Rentenversicherung umgedeckt. In der alten Police war aber eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) enthalten, in der neuen jedoch nicht. Als die Kundin nun einen Antrag auf Leistungen aus der BUZ stellte, musste sie feststellen, dass die Berufsunfähigkeit nicht versichert war. Entsprechend machte sie Ansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend.

Der Makler wehrte sich mit dem Argument, dass die Verjährung der Ansprüche bereits eingetreten sei, da die Kundin anhand des übersandten Versicherungsscheins hätte erkennen können, dass die BUZ nicht versichert war. Das OLG Koblenz bestätigte diese Sichtweise dann auch in seiner Entscheidung.

Doch auch wenn es diesmal zugunsten des Versicherungsmaklers ausging, muss dies nicht immer so sein. Es habe schon anderweitige Rechtsprechungen gegeben, betont Rechtsanwalt Reichow. Andere Gerichte urteilten, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein nicht zwingend prüfen müsse, um eine Fehlberatung des Vermittlers zu erkennen.

Grundsätzlich ist Versicherungsmaklern zu raten, sollten sie selbst und noch vor einem Schaden feststellen, dass etwas schiefgelaufen ist, den Kunden nachzubelehren und im besten Fall den Versicherungsschutz nachzubessern. Ist der Schaden schon passiert, dann sollte man nicht einfach so darauf vertrauen, entsprechende Kenntnis zu vermitteln und zu hoffen, dass schon eine Verjährungsfrist eingetreten sei. Eine anwaltliche Begleitung sei hier immer anzuraten, so Reichow.

Kurz und knapp: Beratungsverzicht – kein gesondertes Beiblatt notwendig

Mit einem Beratungsverzicht arbeiten Versicherungsmakler nur selten. Dennoch kann es vorkommen. Dann wird oftmals darüber gestritten, welche Anforderungen es an eine solche Beratungsverzichtserklärung gibt. Und zwar streitet man sich darum, ob die Erklärung „nur“ gesondert erfolgen muss oder ob dafür ein gesondertes Beiblatt erforderlich ist.

Zwei aktuelle Urteile vom OLG Nürnberg (Beschluss vom 09.01.2025 – Az: 8 U 1684/24) und vom LG München (Urteil vom 25.04.2025 – Az 3 HK O 9060/24) beschäftigen sich genau mit dieser Frage. Im Ergebnis muss die Beratungsverzichterklärung zwar gesondert im Sinne des Gesetzes sein, aber ein gesondertes Beiblatt ist nicht zwingend notwendig, erklärte Reichow die Entscheidung der Gerichte.

Bestimmte Anforderungen sind aber dennoch mit einer Beratungsverzichtserklärung verbunden. Ein Fließtext-Hinweis allein genügt nicht, wie eines der Urteile zeigt.

Der unleserliche Versicherungsantrag – und seine Folgen

Des Weiteren stellte Reichow einen Fall vor, bei dem es theoretisch auch um die Inanspruchnahme eines Versicherungsmaklers hätte gehen können. Letztlich wurde der Anspruch aber gegen den Pflegetagegeldversicherer erhoben. Und das OLG Celle (Az: 8 U5/25) folgte der Argumentation der Kanzlei und der Versicherungsnehmer erhielt Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung. Allerdings lohnt auch ein kritische Blick auf das Verhalten des Versicherungsmaklers.

Der Kunde wünschte den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung. Er füllte den Versicherungsvertrag aus und schickte diesen kurz vor Weihnachten an seinen Vermittler. Dieser Vermittler leitete den Antrag an Maklerpool weiter. Dort bekam der die Rückmeldung, dass der Antrag unleserlich sei und ihn neu ausfüllen und erneut einreichen möge. Der Versicherungsmakler tat dies, ließ den Antrag aber nicht mehr vom Kunden unterschreiben, sondern setzte vermutlich eine kopierte Unterschrift vom Kunden ein. Nach zwei bis drei Wochen meldete sich der Versicherer beim Makler: Es wurde vergessen, eine bestimmte Gesundheitsfrage zu Lungenerkrankungen zu beantworten. Der Makler setzte das entsprechende Kreuz, der Kunde sei gesund, und verfuhr mit der Kundenunterschrift wie zuvor.

Der Kunde bekommt die Police und geht davon aus, dass alles in Ordnung ist. Dann wurde er pflegebedürftig und beantragte Leistungen aus seiner Pflegetagegeldversicherung. Der Versicherer prüft den Antrag und stellt fest, dass der Mann in dem Zeitraum zwischen dem ersten Antrag und der Rückfrage beim Makler beim Arzt war – wegen einer Lungenerkrankung.

Nun wurde strittig, ob die Gesundheitsfrage richtig beantwortet wurde oder ob es sich um eine arglistige Täuschung handelte. Und wenn ja, wer hat arglistig gehandelt? Der Versicherungsnehmer nicht, denn er hatte ursprünglich ja eine richtige Erklärung abgegeben und wusste von der späteren Erklärungen seines Maklers nichts. Stellt sich also die Frage, ob der Makler arglistig gehandelt hat, weil er im Laufe der Antragstellung den Antrag selbst ausgefüllt und Angaben zum Gesundheitszustand gemacht hat.

Der Versicherer vertrat die Ansicht, dass der Versicherungsmakler die Angaben ins Blaue hinein gemacht habe, weil er den Zustand des Kunden gar nicht kannte. Deshalb könne die Pflegetagegeldversicherung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Das OLG Celle sah dies nicht so und folgte der Argumentation der Rechtsanwälte.

Das entscheidende Argument war, dass der Versicherungsmakler noch den ursprünglichen Versicherungsantrag kannte, bei dem man trotz teilweiser Unleserlichkeit erkennen konnte, wo der Kunde das Kreuz gesetzt hatte. Und zu dem damaligen Zeitpunkt war es tatsächlich so, dass der Kunde noch gesund war. Und auf dem Fortbestand dieser Angaben durfte der Versicherungsmakler im vorliegendem Fall vertrauen. So entstand kein Haftungsfall für den Versicherungsmakler. Dennoch wirft das Verhalten des Maklers grundsätzlich einige Fragen auf, was sich auch in den Kommentaren der Teilnehmer am Vermittlerkongress widerspiegelte. (bh)

Mehr zu dem Urteil des OLG Celle vom - Az: 8 U5/25