Beweiserleichterungen in dem Sinne, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild nachweisen muss, gelten in der Hausratversicherung auch im Fall von Raub oder räuberischer Erpressung. Dies hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden. Laut dem Gericht sei dies gerechtfertigt, weil es hier häufig keine Zeugen gebe. Anders als beim Einbruchdiebstahl reichen beim Raub allein die Angaben des Versicherungsnehmers aus, solange die Redlichkeitsvermutung zu seinen Gunsten gilt. Beim Einbruchdiebstahl gehöre zum äußeren Bild hingegen grundsätzlich das Vorhandensein von Einbruchspuren.
Offen bleibe jedoch, inwieweit die Beweiserleichterung auch für den Nachweis der Entwendung gelte. Dabei ist die Frage gemeint, ob die Gegenstände überhaupt existierten und sich am maßgeblichen Ort befunden haben.
Verdächtiges Verhalten des Klägers?
Der konkrete Fall wies allerdings einige Auffälligkeiten auf. So hatte der Versicherungsnehmer erst kurz vor dem Raub eine Erweiterung der Versicherung für Bargeld und Schmuck beantragt. Auch hatte er sein Haus trotz eines beabsichtigten Verkaufs umgebaut. Die Beschaffung mancher Wertgegenstände konnte er zudem nicht nachweisen. Nach Ansicht des Gerichts seien diese Dinge jedoch nicht aussagekräftig genug, um die Glaubwürdigkeit des Klägers grundlegend in Frage zu stellen. Auch konnte die beklagte Versicherung keine Beweise in diese Richtung erbringen. (tos)
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2017, Az.: 3 U 23/15
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