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5. November 2019
Hausrat: Geschädigter in der Beweispflicht

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Hausrat: Geschädigter in der Beweispflicht

Wenn man nicht beweisen kann, dass ein Schaden nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, bleibt man eventuell auf den Kosten sitzen. So entschied das OLG Dresden, dass ein Hausratversicherer nicht verpflichtet ist einen Schaden zu kompensieren, wenn der genaue Schadenszeitpunkt nicht ermittelbar ist.

Was war zuerst da? Die Versicherung oder der Schaden? Über diese Frage ist ein Versicherungsnehmer gestolpert, der von seinem Hausratversicherer den Schaden eines Einbruchs ersetzt haben wollte.

Schadensregulierung wird abgelehnt

Der Mann hatte den Einbruch in seine Garage erst bemerkt, nachdem er aus einem kurzen Urlaub vom 28.12.2017 bis zum 04.01.2018 zurückgekommen war. Dabei war ihm ein Schaden entstanden, den er mit 5.000 Euro veranschlagte. Als er jedoch eine Erstattung von seinem Hausratversicherer einforderte, lehnte dieser ab.

Klage gegen Hausratversicherer

Das Versicherungsunternehmen gab an, dass sich der genaue Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht bestimmen lasse. Die Hausrat-Police galt erst ab dem 01.01.2018 und es sei nicht auszuschließen, dass der Schaden noch davor eingetreten sei. Der Geschädigte klagte daraufhin gegen seinen Versicherer und forderte die Regulierung des Schadens.

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Seite 2 Tatzeitpunkt ist nicht ermittelbar