Tatzeitpunkt ist nicht ermittelbar
In seinem Urteil gab das Oberlandesgericht (OLG) Dresden dem Versicherer Recht – ebenso, wie das erstinstanzliche Landgericht Leipzig. Es stehe nicht in Frage, dass der Einbruch stattgefunden habe. Außerdem existierten für den Nachweis von Einbruchsdiebstählen, die sich meist im Verborgenen abspielten, diverse Beweiserleichterungsregeln. Diese erstreckten sich jedoch nicht auf die Feststellung des Tatzeitpunkts. Der Kläger hatte selbst bei der Polizei angegeben, dass der Einbruch irgendwann zwischen dem 29.12.2017 und dem 04.01.2018 erfolgt sein könnte. Der Tatzeitpunkt sei somit schlicht nicht zu ermitteln.
Weitere Zweifel laut Gericht angebracht
Des Weiteren zog das Gericht den angegebenen Schadensbetrag des Klägers in Zweifel, da er für seine Felgen alleine 4.400 Euro veranschlagt hatte, wobei sein Fahrzeug insgesamt lediglich einen Anschaffungswert von 6.700 Euro aufwies.
Das Gericht empfahl dem Kläger die Berufung zurückzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger kam dieser Empfehlung nach. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist somit rechtskräftig. (tku)
OLG Dresden, Beschluss vom 08.05.2019, Az.: 4 U 1759/18
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