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5. November 2019
Hausrat: Geschädigter in der Beweispflicht

Hausrat: Geschädigter in der Beweispflicht

Wenn man nicht beweisen kann, dass ein Schaden nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, bleibt man eventuell auf den Kosten sitzen. So entschied das OLG Dresden, dass ein Hausratversicherer nicht verpflichtet ist einen Schaden zu kompensieren, wenn der genaue Schadenszeitpunkt nicht ermittelbar ist.

Was war zuerst da? Die Versicherung oder der Schaden? Über diese Frage ist ein Versicherungsnehmer gestolpert, der von seinem Hausratversicherer den Schaden eines Einbruchs ersetzt haben wollte.

Schadensregulierung wird abgelehnt

Der Mann hatte den Einbruch in seine Garage erst bemerkt, nachdem er aus einem kurzen Urlaub vom 28.12.2017 bis zum 04.01.2018 zurückgekommen war. Dabei war ihm ein Schaden entstanden, den er mit 5.000 Euro veranschlagte. Als er jedoch eine Erstattung von seinem Hausratversicherer einforderte, lehnte dieser ab.

Klage gegen Hausratversicherer

Das Versicherungsunternehmen gab an, dass sich der genaue Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht bestimmen lasse. Die Hausrat-Police galt erst ab dem 01.01.2018 und es sei nicht auszuschließen, dass der Schaden noch davor eingetreten sei. Der Geschädigte klagte daraufhin gegen seinen Versicherer und forderte die Regulierung des Schadens.

Tatzeitpunkt ist nicht ermittelbar

In seinem Urteil gab das Oberlandesgericht (OLG) Dresden dem Versicherer Recht – ebenso, wie das erstinstanzliche Landgericht Leipzig. Es stehe nicht in Frage, dass der Einbruch stattgefunden habe. Außerdem existierten für den Nachweis von Einbruchsdiebstählen, die sich meist im Verborgenen abspielten, diverse Beweiserleichterungsregeln. Diese erstreckten sich jedoch nicht auf die Feststellung des Tatzeitpunkts. Der Kläger hatte selbst bei der Polizei angegeben, dass der Einbruch irgendwann zwischen dem 29.12.2017 und dem 04.01.2018 erfolgt sein könnte. Der Tatzeitpunkt sei somit schlicht nicht zu ermitteln.

Weitere Zweifel laut Gericht angebracht

Des Weiteren zog das Gericht den angegebenen Schadensbetrag des Klägers in Zweifel, da er für seine Felgen alleine 4.400 Euro veranschlagt hatte, wobei sein Fahrzeug insgesamt lediglich einen Anschaffungswert von 6.700 Euro aufwies.

Das Gericht empfahl dem Kläger die Berufung zurückzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger kam dieser Empfehlung nach. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist somit rechtskräftig. (tku)

OLG Dresden, Beschluss vom 08.05.2019, Az.: 4 U 1759/18

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