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28. Februar 2020
IDD-Check 2020: Weiterbildung auf dem Prüfstand

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IDD-Check 2020: Weiterbildung auf dem Prüfstand

Was muss die Weiterbildungsmaßnahme beinhalten?

Hier wird sich häufig an dem Katalog orientiert, der auch für die Prüfung (zum Versicherungsfachwirt) gilt. Das ist leider weder richtig noch ausreichend. § 7 VersVermV sagt, dass die Weiterbildung der Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz dienen soll. Dieses Ziel muss also aus der Weiterbildungsmaßnahme klar ableitbar sein. Die Anforderungen an den Inhalt sind in der Anlage 1 zur IDD beschrieben. Diese Anlage geht in Teilbereichen über die Anlage 1 zur VersVermV hinaus, jedenfalls was Fragen der ethischen und finanziellen Mindestkompetenz und der Marktkenntnis angeht. Und: Europäisches Recht geht vor!

Weiterbildung muss zur Spezialisierung passen

Ganz wichtig ist auch, dass die IHKs anfangen, sich am Profil des Mitarbeiters zu orientieren: Wer Experte für Gebäudeversicherungen ist, dem dürfte eine Kfz-Schulung wenig nützen, weshalb die Stunden dafür auch nicht angerechnet werden können. Dies ist dann eine – natürlich erlaubte – zusätzliche Schulung. Die 15 Stunden müssen jedoch anderweitig erfüllt werden.

Noch eine letzte Überlegung zum Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme: Sie muss wirklich der fachlichen oder personalen Kompetenz dienen. Nicht alle Schulungen haben das erforderliche Niveau. Es gibt keine irgendwie gearteten Zertifizierungen. Der Gewerbetreibende muss sich selbst vergewissern, dass die Schulung „richtig“ ist. Die IHKs sind berechtigt, unzureichende Schulungen nicht anzuerkennen. Dies ist besonders misslich, wenn es im Nachhinein und zeitlich so erfolgt, dass man die Schulung nicht mehr nachholen kann.

Haftungsfolgen einer unzureichenden Weiterbildung

Außer Bußgeldern und der Einleitung einer Prüfung der Zuverlässigkeit beinhaltet die unterlassene Weiterbildung auch eine Haftungskomponente: Wer nicht ausreichend oder nicht inhaltlich richtig weitergebildet hat, hat eine wesentliche Pflicht gegenüber seinem Kunden verletzt, und das macht es dem Kunden sehr viel leichter, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Die Pflicht zur Weiterbildung wird also häufig unterschätzt: Die allermeisten derer, die in einem Versicherungsvertriebsunternehmen tätig sind, müssen sich weiterbilden, weil sie die Möglichkeit haben, auf den Versicherungsnehmer Einfluss auszuüben. Viel zu wenige derjenigen, die sich weiterbilden müssen, denken darüber nach, dass diese Weiterbildung zu ihrer Tätigkeit und ihrer Spezialisierung passen muss. Europäisches Recht, also die IDD, bestimmt den Inhalt der Weiterbildung. Unterlassene oder unrichtige Weiterbildung hat weitreichende gewerberechtliche Konsequenzen bis hin zur Prüfung der Zuverlässigkeit. Haftungsrechtlich ist sie ein Einfallstor für eine Inanspruchnahme.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2020, Seite 104 f. und in unserem ePaper.

Artikelbild: © Thomas Bethge – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Dr. Maximilian Teichler