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28. Februar 2020
IDD-Check 2020: Weiterbildung auf dem Prüfstand

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IDD-Check 2020: Weiterbildung auf dem Prüfstand

Es ist ruhig geworden um die IDD. Läuft also alles gut für Versicherungsvermittler? Das wäre eine zu leichtfertige Sichtweise, findet Rechtsanwalt Dr. Maximilian Teichler, Inhaber der Kanzlei für Versicherungsmanagement. Denn weitgehend unbemerkt steht 2020 die Überprüfung der IDD durch die EU-Kommission an. Im ersten Teil seiner dreiteiligen Artikelserie fasst der Autor zusammen, was Vermittler bei der Weiterbildung im Blick haben müssen, um IDD-konform zu handeln.

Alle Versicherungsvertreiber wissen, dass sie sich weiterbilden müssen. Es steht ja schließlich in der VersVermV (§ 7), im § 34d (Absatz 9 GewO) und im VAG (§ 48 Absatz 2). Aber prüft das jemand? Und ist es dann überhaupt noch wichtig? Nach Art. 41 der IDD ist die EU-Kommission verpflichtet, die Umsetzung dieser Versicherungsvertriebs-Richtlinie zu prüfen und hierüber im Februar 2021 einen Bericht abzugeben. Den VAG-Teil macht die BaFin, den gewerberechtlichen Teil machen die IHKs. Beide Aufsichten erheben jetzt die Daten, die sie für ihren jeweiligen Bericht benötigen. Für 2020 lautet die Antwort also ganz eindeutig: Ja, es wird geprüft.

2020 vermehrt Stichprobenkontrollen durch IHKs

Bislang konnten sich Versicherungsvermittler (also Makler, Vertreter und Berater) ziemlich sicher darauf verlassen, dass sie nur dann geprüft werden, wenn ein „Anlass“ besteht, also dann, wenn – hauptsächlich durch Anzeigen Dritter – die IHK auf einen möglichen Missstand bei gerade diesem Vermittler aufmerksam gemacht wird. Das gilt so jetzt nicht mehr. Die IHKs müssen Daten liefern und deshalb von ihrem Prüfrecht auch Gebrauch machen. Aber auch ganz grundsätzlich tendieren einige IHKs offenbar dazu, nicht nur „anlassbezogen“ zu prüfen, sondern auch Stichprobenkontrollen durchzuführen. Das ergibt sich jedenfalls aus Gesprächen, aber auch Veröffentlichungen in der Zeitschrift „Gewerbe-Archiv“. Und auch Bildungsexperten wie Reinhard Lüger weisen immer wieder auf die erhöhte Prüfungsdichte hin.

Für Angestellte eines Versicherers (sofern sie der Weiterbildung unterliegen) und für die gebundenen Vertreter übernimmt die Prüfung die BaFin. Diese hat bereits im Juli 2018 ihr überarbeitetes „Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern und zum Risikomanagement im Vertrieb“ veröffentlicht, in dem sie die Anforderungen an die nach § 48 Absatz 2 VAG notwendige Weiterbildung detailliert beschreibt. Die Versicherer sind verpflichtet, die Qualität der mit ihnen zusammenarbeitenden Vermittler sicherzustellen: nach § 48 Absätze 1 und 2 VAG darf der Versicherer nur mit Vermittlern zusammenarbeiten, welche sich und ihre Angestellten ordnungsgemäß weiterbilden.

Wer unterliegt der Weiterbildungsverpflichtung?

Zu der Frage, wer der Weiterbildungspflicht unterliegt, gab und gibt es Unsicherheiten. Die Vorschrift (§ 34d Absatz 9 GewO) ist ja auch alles andere als leicht verständlich. Grundsätzlich gilt: Zur Weiterbildung ist jeder verpflichtet, der unmittelbar an der Vermittlung und Beratung beteiligt ist.

Zunächst einmal muss „der Gewerbetreibende“ sich weiterbilden (Satz 1). Einzelne Geschäftsleitungsmitglieder, deren Verantwortung nichts mit der Vermittlung zu tun hat, können hiervon ausgenommen sein. Allerdings müssen sich immer (mindestens) so viele Mitglieder der Geschäftsführung weiterbilden, dass eine „angemessene“ Aufsicht über die Angestellten möglich bleibt (Satz 4). Die Grenze liegt wohl bei höchstens 50 Angestellten pro Geschäftsführungsmitglied. Die Ausnahme gilt nicht für den Inhaber selbst. Weitere Ausnahmen betreffen rein produktakzessorische Vermittler. Auch ihnen sei jedoch zur Vorsicht geraten: Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, und solche sind immer eng auszulegen.

Was aber bedeutet „unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung beteiligt“? Das ergibt sich seit Februar 2018 aus dem Gesetz: Laut § 1a VVG gehören im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen die Beratung, die Vorbereitung, der Abschluss und die Mitwirkung bei der Erfüllung, insbesondere im Schadenfall, zum Vertrieb.

Kundenkontakt ist für sich genommen kein Kriterium. Wenn aber in diesem Zusammenhang eine der in § 1a VVG beschriebenen Tätigkeiten ausgeübt wird, dann muss Weiterbildung stattfinden oder stattgefunden haben. Als Abgrenzungskriterium wird die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Kunden genannt.

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Seite 2 Was muss die Weiterbildungsmaßnahme beinhalten?

 
Ein Artikel von
Dr. Maximilian Teichler