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15. Mai 2020
Immobilienkauf: Bundestag beschließt Teilung der Maklerkosten

Immobilienkauf: Bundestag beschließt Teilung der Maklerkosten

Beim Immobilienkauf werden die Maklerkosten zukünftig bundesweit zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Einem entsprechenden Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag zugestimmt. Die Immobilienwirtschaft begrüßt das Gesetz – zumindest in seinen Grundsätzen.

Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Die Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf soll die Nebenkosten beim Kauf von Wohneigentum spürbar senken.

Teilung der Maklerprovision

Das Gesetz sieht vor, dass wer einen Makler beauftragt, künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen muss. In der Regel ist das der Verkäufer. Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer wird so laut dem Bundesjustizministerium unzulässig. Die neuen Regeln sollen jungen Menschen und Familien die Bildung von Wohneigentum und den Aufbau einer zukunftsfesten Altersvorsorge erleichtern. Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält, darf er mit beiden Parteien nur eine Provision in gleicher Höhe vereinbaren, sodass beide Parteien die Provision je zur Hälfte tragen.

Immobilienwirtschaft begrüßt Provisionsteilung

Die Immobilienwirtschaft begrüßt den Gesetzesbeschluss. „Mit diesem Gesetz wird die Teilung der Maklerkosten konsequent in ganz Deutschland angewendet – das schafft Vertragssicherheit und Transparenz“, kommentiert Sun Jensch, Geschäftsführerin beim Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA). „Auch die Teilung der Maklerprovision bei einseitiger Beauftragung sehen wir positiv. Durch die flexiblere Regelung kann insbesondere dem Gefälle der Nachfrage zwischen Metropolen und dem ländlichen Raum Rechnung getragen werden.“

Kritik im Detail

Allerdings hätte sich der ZIA gewünscht, dass für den Kaufvertrag eine deklaratorische Maklerklausel festgeschrieben wird, da sonst der Teilanspruch des Maklers gegenüber dem Nicht-Beauftragenden erst mit Nachweis der Zahlung durch den Beauftragenden fällig wird. Bereits im Rahmen der aktuell bestehenden Regelungen würden Makler mit ihrer Tätigkeit in Vorleistung gehen, da ein Zahlungsanspruch des Maklers üblicherweise erst mit Abschluss des Kaufvertrages entsteht. „Durch eine solche Maklerklausel würde man den Anspruch auf einen Maklerlohn rechtssicher gestalten und zudem mehr Transparenz gegenüber Käufern und Verkäufern herstellen“, sagt Jensch. (mh)

Bild: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com