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24. August 2021
Insolvenz: Geschäftsführer haftet für Kosten im Beweisverfahren
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Insolvenz: Geschäftsführer haftet für Kosten im Beweisverfahren

Eine Insolvenzverschleppung, mit der das absehbare Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinausgezögert werden soll, kann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung gegenüber den Gläubigern erfüllen. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor, demzufolge ein Geschäftsführer nun Schadensersatz leisten muss.

Ein Kunde hatte im Januar 2015 eine GmbH mit Fassadenarbeiten beauftragt und dafür bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 13.000 Euro erbracht. Nach ergebnislosen Fristsetzungen zur Erbringung der Werkleistung kündigte der Kunde den Vertrag mit Schreiben vom 22.08.2016 und forderte innerhalb Wochenfrist die Beseitigung von mehreren Mängeln sowie die Rückzahlung von 11.000 der gezahlten 13.000 Euro. Nachdem die Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, leitete der Kunde ein selbstständiges Beweisverfahren ein.

Verfahrenskosten in Höhe von 5.900 Euro geltend gemacht

Im Dezember 2016 erging gegen den Firmenleiter ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Über das Vermögen der GmbH wurde schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gerichts-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 5.900 Euro, die dem Kunden mittlerweile entstanden waren, konnte der Insolvenzverwalter jedoch aufgrund mangelnder Insolvenzmasse nicht erstatten. Deshalb klagte der Kunde direkt gegen den Geschäftsführer des Fassadenunternehmens. Dieser habe die Insolvenz verschleppt, damit seine Kunden geschädigt und sei deshalb persönlich haftbar.

Insolvenzantragspflicht verletzt

Der Kunde konnte sich über alle Instanzen hinweg durchsetzen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zu seinen Gunsten. Dem Auftraggeber stehe Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Insolvenzverschleppung entsprechend § 826 BGB zu. Der Betriebsleiter habe seine Insolvenzantragspflicht vorsätzlich verletzt und seine Kunden dadurch geschädigt.

Schädigung der Gläubiger billigend in Kauf genommen

Mit dieser Insolvenzverschleppung habe er nicht nur das als unabwendbar erkannte Ende seines Unternehmens vorsätzlich so lange wie möglich hinausgezögert, sondern auch die Schädigung der Gläubiger durch die eigene Zahlungsunfähigkeit billigend in Kauf genommen. Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass der Schutzbereich von § 826 BGB auch den Ersatz von Kosten erfasst, die dem Kunden durch das selbstständige Beweisverfahren entstanden waren – selbst wenn sich dessen Einleitung aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens im Nachhinein als sinnlos offenbarte. (tku)

BGH, Urteil vom 27.07.2021 – II ZR 164/20

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