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29. November 2021
Insolvenzrechtlicher Rang von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Insolvenz

Insolvenzrechtlicher Rang von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Entscheidet sich ein sogenannter starker vorläufiger Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, dann hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Dazu gehört laut BAG auch der Urlaubsabgeltungsanspruch.

In der Insolvenz des Arbeitgebers ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung vollständig als Masseverbindlichkeit zu berichtigen, falls der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (der sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwalter) die Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Anspruch genommen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Kläger wird von starker vorläufiger Insolvenzverwalterin zur Arbeit herangezogen

Im zugrunde liegenden konkreten Fall wurde der Kläger von der Beklagten als damalige starke vorläufige Insolvenzverwalterin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Arbeit herangezogen. Mit seiner Klage hat er für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage die Zahlung einer Abgeltung in Höhe von 3.391,30 Euro brutto als Masseverbindlichkeit verlangt. Die Beklagte hat dies als Insolvenzverwalterin abgelehnt, weil es sich nur um eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderung handle.

BAG: Urlaubsabgeltung in voller Höhe als Masseverbindlichkeit zu berichtigen

Die Vorinstanzen haben die Klage des Mannes abgewiesen. Vor dem Sechsten Senat des BAG hatte seine Revision allerdings Erfolg: Die streitbefangene Urlaubsabgeltung ist in voller Höhe als Masseverbindlichkeit zu berichtigen. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor, „soweit“ der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Entscheidet sich der starke vorläufige Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, dann hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Hiervon umfasst sind laut BAG nicht nur Ansprüche, die unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen, sondern auch solche, denen keine unmittelbare Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht. (ad)

BAG, Urteil vom 25.11.2021 – 6 AZR 94/19

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