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9. Januar 2020
Internetpräsenz und Online-Vermittlung: Pflichten für Vermittler

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Internetpräsenz und Online-Vermittlung: Pflichten für Vermittler

Internetpräsenz und Online-Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvermittler berühren zahlreiche Rechtsvorschriften, aus denen sich Pflichten und Risiken für Vermittler ergeben können. Aufgrund der Relevanz des Themas gibt Hans-Ludger Sandkühler nochmals einen Überblick über die wichtigsten Pflichten.

Längst hat die Digitalisierungswelle auch die Versicherungswirtschaft erreicht. Viele Versicherungsvermittler bieten auf ihren Internetseiten nicht nur Informationen über Risiken und Produkte an, sondern geben den Kunden auch die Möglichkeit, direkt über die Internetseite online Versicherungsverträge abzuschließen. Internetpräsenz und Online-Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvermittler berühren zahlreiche Rechtsvorschriften, aus denen sich Pflichten und Risiken für Vermittler ergeben können. Im Folgenden gibt es aufgrund der Relevanz des Themas nochmals einen Überblick über die wichtigsten Pflichten.

Beim Impressum zu beachten

Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Dienstanbieter für geschäftsmäßige Telemedien die dort näher aufgeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Versicherungsvermittler müssen dabei besonders Folgendes beachten: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen, wenn der Telemediendienst im Rahmen einer Tätigkeit ausgeübt wird, die eine behördliche Zulassung benötigt. Versicherungsvermittler bedürfen einer Erlaubnis nach § 34d GewO und müssen daher Name, Anschrift und Internetadresse der jeweiligen IHK nennen. Ferner müssen Versicherungsvermittler § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG beachten. Danach müssen im Handelsregister eingetragene Vermittler das Register und die Registernummer im Impressum angeben. Das Versicherungsvermittlerregister ist in § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG nicht ausdrücklich aufgeführt. Es ist jedoch empfehlenswert, in das Impressum das Register und die Registrierungsnummer wie in der Erstinformation aufzunehmen. Letztlich ist ein Augenmerk auf § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG zu richten. Versicherungsvermittler fallen nicht unter die dort näher gekennzeichneten Richtlinien. Es ist dennoch auch hier empfehlenswert, die jeweilige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG aufzuführen. Entsprechende Muster für das Impressum halten Berufsverbände bereit.

Die Erstinformation

Gemäß § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) müssen Versicherungsvermittler ihren Kunden beim ersten Geschäftskontakt die dort näher bezeichneten Informationen mitteilen. Generell ist zu beachten, dass sich der Inhalt der Informationen seit der Veröffentlichung der neuen VersVermV Ende 2018 gegenüber der alten Verordnung (§ 11 VersVermV alt) geändert hat. Neu sind insbesondere die Angaben zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 VersVermV (Angaben zu Beratung und Vergütung).

Die Erstinformation kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 VersVermV auch über eine Website mitgeteilt werden. Dabei reicht es nicht aus, dass die Erstinformation lediglich zum Abruf durch den Kunden, etwa durch Klicken eines Button „Erstinformation“, bereitgehalten wird. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 VersVermV, nach denen die Erstinformation mitzuteilen ist. Nach der Rechtsprechung ist es vielmehr erforderlich, dass der Kunde die Information per Briefpost oder per E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt. Es ist also Aufgabe des Vermittlers, die Information aktiv zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Kunden, sich die Information selbst zu beschaffen. Möglich ist auch ein obligatorischer Download, ohne den der Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden kann. Vermittler müssen also darauf achten, dass bei einer Online-Vermittlung spätestens vor dem Zeitpunkt, an dem vom Kunden personalisierte Angaben erwartet werden, die Übermittlung der Erstinformation per E-Mail oder Zwangsdownload erfolgt und dies auch entsprechend – etwa durch eine Bestätigungsmail des Kunden – dokumentiert wird.

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