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20. August 2020
Investieren, aktivieren, abschreiben – Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Investieren, aktivieren, abschreiben – Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Um den operativen Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erfolgreich aufrechterhalten zu können, sind in regelmäßigen Abständen Investitionen in das sogenannte Anlagevermögen nötig. Was hierbei aus steuerlicher, bilanzieller und betriebswirtschaftlicher Sicht alles beachtet werden sollte, erklären die Steuerexperten Tobias Sick und Christian Hien von der H/W/S GmbH.

Investitionen in Wirtschaftsgüter – das sogenannte Anlagevermögen – sollen dem Unternehmen langfristig dienen. Diese Investitionen können Arbeitsmittel wie zum Beispiel Computer, Maschinen oder Büromöbel sein, aber auch ein entgeltlich erworbener Kundenstamm oder der betriebliche Firmenwagen. Von Langfristigkeit spricht man in der Regel, wenn das Wirtschaftsgut länger als ein Jahr dem Betriebsvermögen angehören soll. Diese Güter sind dem sogenannten Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen und in einem gesonderten Verzeichnis (Anlagenverzeichnis) zu führen. Die Besonderheit dabei ist, dass größere Investitionen über 250 Euro netto nicht unmittelbar bei Anschaffung als Betriebsausgabe abziehbar, sondern im Anlagevermögen zu aktivieren und üblicherweise über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Besonders interessant für kleinere Unternehmen ist der Investitionsabzugsbetrag. Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Sondervorschrift, welche unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor einer Anschaffung außerbilanziell den Gewinn (und damit die Steuerbelastung) mindert und damit zu einem Liquiditätsvorteil führt, der für die Investition genutzt werden kann. In der Regel lässt sich das Anlagevermögen in drei Kategorien einordnen.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Immateriell bedeutet, dass das Wirtschaftsgut nicht durch unmittelbare Anschauung erfahrbar ist. Typische immaterielle Wirtschaftsgüter können Nutzungsrechte, Lizenzen, Patente, Kundenstamm oder auch Geschäfts- und Firmenwerte sein. Zu unterscheiden ist hierbei, ob diese Wirtschaftsgüter selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurden. Ein entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut ist grundsätzlich im Anlagevermögen zu aktivieren und über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut darf zwar (unter bestimmten Voraussetzungen) handelsrechtlich, nicht hingegen aus steuerlicher Sicht aktiviert werden. Die Kosten hierfür sind sofort als Betriebsausgaben abzuziehen.

Sachanlagen: Besonderheit bei Grundstücken

Dem Sachanlagevermögen sind Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen und jede Art von Betriebs- und Geschäftsausstattung (wie beispielsweise die Büroeinrichtungen) zuzuordnen. Die Besonderheit hierbei liegt unter anderem bei den Grundstücken. Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese keinem (planmäßigen) Wertverlust unterliegen. Dies bedeutet, dass die Anschaffungskosten eines Grundstücks nicht abschreibungsfähig sind und somit diese Investitionen den Gewinn eines Unternehmens nicht mindern. Wichtig hierbei ist jedoch, dass dies ausschließlich die Grundstücke selbst betrifft. Darauf errichtete Gebäude sind von dieser Regelung nicht betroffen; sie werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (in der Praxis meist 50 Jahre) abgeschrieben.

Finanzanlagen

Finanzanlagen sind Finanzinvestitionen außerhalb des eigenen Unternehmens. Diese können zum Beispiel Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften oder Wertpapiere als Daueranlage sein. Finanzanlagen sind nicht abnutzbar. Bei Wertminderung können sie auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. In späteren Zeiträumen ist jedoch eine Wertaufholung zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.

Abschreibung über die Nutzungsdauer: Die AfA-Tabellen

Bereits mehrmals haben wir in diesem Artikel das Wort „Abschreibung“ verwendet, doch was bedeutet dies genau? Wird ein Wirtschaftsgut über seine Nutzungsdauer abgeschrieben, spricht man steuerlich gesehen von der Absetzung für Abnutzung, der sogenannten AfA. Handelsrechtlich wird von Abschreibungen gesprochen. Das erworbene Wirtschaftsgut mindert den Gewinn also nicht sofort in voller Höhe, sondern über den Zeitraum seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer. Kauft ein Unternehmen zum Beispiel einen Pkw für 60.000 Euro und dieser Pkw wird dem Betrieb voraussichtlich sechs Jahre dienen, so können jedes Jahr 10.000 Euro abgeschrieben und somit in dieser Höhe jährlich der Gewinn gemindert werden. Ursprünglich ist aus steuerlicher Sicht bereits seit einigen Jahren lediglich die lineare Abschreibungsvariante zulässig. Dies bedeutet, dass der Investitionsbetrag gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt wird. Im Zuge der Corona-Krise soll jedoch als Investitionsanreiz die degressive Abschreibungsvariante bis maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens temporär in den Steuerjahren 2020 und 2021 wiedereingeführt werden. Die degressive AfA bewirkt insbesondere in den ersten Jahren der Abschreibung einen Liquiditätsvorteil, da die Abschreibungsbeträge zu Beginn höher ausfallen als bei der linearen AfA und zum Ende der Nutzungsdauer hin entsprechend geringer werden.

Die Nutzungsdauern von diversen Wirtschaftsgütern sind in amtlichen AfA-Tabellen von der Finanzverwaltung vorgegeben. Kann ein Unternehmer eine niedrigere Nutzungsdauer nachweisen als in den AfA-Tabellen angegeben, so kann er auch die Abschreibungsdauer entsprechend reduzieren. Außerplanmäßige Abschreibungen sind nur möglich, sofern bei dem jeweiligen Wirtschaftsgut eine dauerhafte Wertminderung nachzuweisen ist. Wird ein Wirtschaftsgut verkauft oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus dem Betriebsvermögen aus, ist der Restwert sofort in voller Höhe ergebnismindernd zu berücksichtigen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Eine weitere Besonderheit bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stellen die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) dar. Bei Investitionen zwischen 250 Euro und 800 Euro netto müssen diese Wirtschaftsgüter zwar ebenfalls im Anlagevermögen aufgenommen werden, können aber direkt im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung hierbei ist, dass es sich um einen selbstständig nutzbaren, beweglichen und abnutzbaren Gegenstand handelt. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Kauft ein Unternehmer einen Laserdrucker für 300 Euro netto, so ist dieser zwar beweglich und abnutzbar, jedoch fehlt es an der selbstständigen Nutzbarkeit, denn der Drucker kann nur in Verbindung mit einem PC oder Laptop verwendet werden. Kauft der Unternehmen jedoch ein Kombigerät, welches nicht nur drucken, sondern auch kopieren und scannen kann, so ist ein Sofortabzug als GWG möglich, da die Kopierfunktion in der Regel auch ohne weiteres Zubehör genutzt werden kann. Die selbstständige Nutzbarkeit ist somit gegeben.

Poolabschreibung

Eine weitere Form der Sonderabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist die sogenannte Poolabschreibung. Entscheidet man sich für die Anwendung der Poolabschreibung, werden alle im Geschäftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto in einen sogenannten „Sammelposten“ eingestellt. Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den darauffolgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst werden. Ausnahmen existieren nicht, die Abschreibung ist selbst dann über die Restdauer fortzuführen, wenn die Wirtschaftsgüter gar nicht mehr im Betriebsvermögen vorhanden sind.

Das Anlagevermögen ist nicht nur ein komplexer Bereich in den Büchern eines Unternehmens, es bietet auch eine Menge steuerlicher Gestaltungs- und Optimierungsmöglichkeiten.

Über die H/W/S

Die H/W/S GmbH & Co. KG ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaft. Sie beschäftigt über 20 Partnern und über 450 Mitarbeiter. Die Gesellschaft zählt zu den Top-Ansprechpartnern des Mittelstands für Steuern, Prüfung, Recht und ganzheitliche Beratung.

Den Artikel finden Sie auch in der AssCompact 08/2020 und in unserem ePaper.

Bild: © Alex from the Rock – stock.adobe.com