Die Ombudsstelle für Investmentfonds hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 vorgelegt. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Verbraucheranfragen und -beschwerden bei der Ombudsstelle auch im vergangenen Jahr auf vergleichsweise niedrigem Niveau verharrten – vor allem gemessen an der Zahl der Fonds- und Altersvorsorgesparer in Deutschland.
Eingänge auf niedrigem Niveau
Demnach verzeichnete die Ombudsstelle im Berichtszeitraum lediglich 83 Eingänge. Im Vorjahr waren es sogar nur 81. Diese beiden zusätzlichen Anfragen bzw. Beschwerden entsprechen einem Anstieg um gut 2,5% gegenüber 2020. Insgesamt ist die Entwicklung jedoch positiv. 2017, 2018 und 2019 hatte die Schlichtungsstelle noch 90 oder mehr Eingänge pro Jahr zu verzeichnen.
Zahl der Schlichtungsanträge sinkt
Konzentriert man sich bei der Analyse des Berichts auf die tatsächlich eingegangenen Schlichtungsanträge und lässt die allgemeinen Anfragen außen vor, ergibt sich ein noch erfreulicheres Bild. 2021 wurden nämlich lediglich 61 Schlichtungsanträge gestellt und damit sogar weniger als im Vorjahr (65).
Fondspolicen und Depotführung im Fokus
Die meisten Beschwerden ergaben sich bei den fondsbasierten Altersvorsorgeverträgen (22). Außerdem kam es auch zu verhältnismäßig vielen Beschwerden hinsichtlich der Depotführung (18). Probleme mit den Produkten selbst spielten nur bei elf Eingängen eine Rolle. Gute Nachricht für Vermittler: Beschwerden zur Anlageberatung waren nur in fünf Fällen zu vermelden. Im Vorjahr 2020 gab es keine einzige vertriebsbezogene Beschwerde bei der Ombudsstelle.
Schnellere Bearbeitung
Der Zeitraum zwischen Eingang der Beschwerde und Übermittlung des Schlichtungsvorschlags konnte 2021 auf knapp 30 Tage weiter gesenkt werden. Im Vorjahr waren es noch knapp 33 Tage. Auch die Dauer bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens konnte im Vergleich zum Vorjahr gesenkt werden. 2020 dauerte es im Schnitt 125 Tage bis zum Verfahrensabschluss. 2021 waren es nur noch knapp 105 Tage.
Große Themen mit wenig Einfluss
Die Corona-Pandemie hatte laut Schlichtungsstelle keinen nennenswerten Einfluss auf die Zahl der Verbraucheranfragen und -beschwerden im Bereich Investmentfonds. Auch das BGH-Urteil vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) zur Unwirksamkeit von AGB-Änderungsklauseln spielte beim Beschwerdeaufkommen keine Rolle. (tku)
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