Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Versicherungsmakler sind unabhängig. Das ist das berufsständische Credo und die überwiegend gelebte Wirklichkeit. Schließlich ist der Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden unterwegs und dessen treuhänderähnlicher Sachwalter. Diese Unabhängigkeit wird – insbesondere von Verbraucherschützern – zunehmend infrage gestellt. Kürzlich ging ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden durch die Medien, das auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einem Versicherungsmakler untersagt, sich als „unabhängiger Versicherungsmakler“ oder als unabhängig zu bezeichnen.
Die Begründung des Gerichts
Es sei irreführend, sich im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern als unabhängiger Versicherungsmakler zu bezeichnen, weil das Verständnis, das damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, hier den an Versicherungen und Finanzdienstleistungen interessierten Kunden, erweckt werde, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimme. Denn die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers werde von einem maßgeblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise so verstanden, dass finanzielle Vorteile seitens des Versicherers gänzlich unterbleiben. Zur Feststellung dieses Verständnisses sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da die Mitglieder des Senats Teil der hier angesprochenen Verkehrskreise seien und deshalb aufgrund eigener Sachkunde entscheiden könnten.
Wenngleich der Senat meint, im Verlauf der Urteilsbegründung noch weitere Gründe gegen die Unabhängigkeit des Maklers anführen zu müssen, ist diese Kernstelle der Entscheidung der eigentliche Skandal. Der Senat nimmt für sich in Anspruch, das eigene Verständnis der Unabhängigkeit auf weite Teile der Bevölkerung übertragen zu können. Das ist anmaßend und arrogant, weil forensisch nicht belegbar. Für die römisch-katholische Kirche ist Hoffart die schlimmste der sieben Hauptsünden, bei Thomas von Aquin sogar eine Wurzelsünde. Das Verständnis der Mitglieder des Senats beruht augenscheinlich auf einer verborgen gebliebenen petitio principii, einem logischen Fehlschluss, bei dem das gewünschte Ergebnis zum Ausgangspunkt der Argumentation gemacht wird. Offenbar ist bereits das Vergütungsmodell Courtage für die Richter Stein des Anstoßes, um den Maklern die Unabhängigkeit abzusprechen.
Die Reaktion des verurteilten Maklers
Auch der in dem Verfahren unterlegene Makler hat für das Urteil wenig Verständnis. Das Gericht unterstelle, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht wisse, wie Makler vergütet werden. Das entspreche überhaupt nicht seiner Erfahrung, zumal er jeden Kunden über das Bezahlsystem vorab informiere. Das Urteil stelle den Kern seiner Tätigkeit infrage. Deshalb sei er persönlich enttäuscht. Er bedauere zudem, dass er durch das Urteil an Sichtbarkeit insbesondere im Internet verliere, weil viele Kunden gezielt nach „unabhängiger Versicherungsmakler“ suchten und er dadurch im Unterschied zu noch nicht abgemahnten Maklern einen Wettbewerbsnachteil erfahre. Er will sich zukünftig als „freier Versicherungsmakler“ positionieren und rät anderen Maklern, ihre Außenkommunikation zu entschärfen. Da das OLG eine Revision beim BGH nicht zugelassen hat, hat er mangels Erfolgsaussichten in Abstimmung mit den ihn unterstützender IGVM auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH verzichtet. Er hofft aber auf eine baldige anderweitige Klärung beim BGH.
Die Reaktion der Verbände
Auch bei den Vermittlerverbänden stößt das Urteil auf wenig Verständnis. Die Entscheidung lasse wesentliche berufsrechtliche Grundlagen des Versicherungsmaklers außer Acht. Aufgrund seiner Sachwalterstellung stünde der Makler rechtlich auf der Seite der Verbraucher und nicht auf der Seite der Versicherer. Dennoch raten die Verbände der Maklerschaft, ihre Außenkommunikation zu überprüfen und darauf zu verzichten, mit Unabhängigkeit zu werben.
Die Einschätzung der Maklerschaft
Nach dem Ergebnis einer Blitzumfrage hält auch die Mehrheit der Makler das Urteil des OLG Dresden für falsch, weil es vor allem das Berufsbild beschädige. Dennoch wollen die meisten der Befragten zukünftig den Unabhängigkeitsbegriff insbesondere bei ihren Internetauftritten meiden, erwarten aber von den Verbänden, eine einheitliche branchenweite Position zu erarbeiten und politisch auf eine Klarstellung des Berufsbildes und seiner Unabhängigkeit zu drängen.
Das Berufsbild des Versicherungsmaklers
Die Rechtsprechung hat das Berufsbild des Maklers geprägt. Der Versicherungsmakler hat als Vertrauter und Berater des Kunden diesem einen individuellen und passenden Versicherungsschutz zu besorgen und kann wegen seiner umfassenden Pflichten als treuhänderähnlicher Sachwalter des Kunden angesehen und insoweit mit anderen Beratern verglichen werden. Die Rechtsprechung misst das Maklerhandeln stets an diesem Maßstab. Unabhängigkeit ist eine Voraussetzung für das Berufsbild und keine Attitüde.
Die aktuelle Rechtsprechung tendiert offenbar zu der Vermutung, dass erhebliche Teile des Verkehrs die Bezeichnung Unabhängigkeit dahin verstehen, dass der Makler keine Leistung von Versicherern erhält und somit auch finanziell unabhängig ist. Dabei hat der BGH schon 1985 festgestellt, dass das übliche Bezahlsystem den Status des Maklers als Sachwalter nicht infrage stellt. Das beschriebene Berufsbild des Maklers gelte trotz der in vielen Ländern bestehenden Übung, dass die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird.
Dass die Praxis anders aussehen kann, ist keine Frage. Das Provisionsgeschachere im Zusammenhang mit der Spitzer-Affäre oder den Allüren des „Versicherungsmaklers“ Göker sind nur in allzu schlechter Erinnerung. Auch die laute Kritik an dem geplanten Vergütungsdeckel bei der Reform der Riester-Rente wirkt im Lichte der Diskussion über Unabhängigkeit nicht gerade hilfreich.
Dennoch ist es zu weitgehend, die Unabhängigkeit der Makler nur wegen der Courtage in Frage zu stellen. Der Makler entscheidet unabhängig nach fachlichen Kriterien, welche Versicherer er anbietet, entscheidet der Kunde, und ob er einen angebotenen Versicherungsvertrag abschließt. Und es ist der Kunde, der die eingepreiste Courtage wirtschaftlich trägt. Ist dies hinreichend deutlich und transparent kommuniziert, kratzt das Bezahlsystem nicht an der Unabhängigkeit des Maklers. Natürlich können unterschiedliche Courtagehöhen Anreize setzen und Interessenkonflikte auslösen. Zur Auflösung der Konflikte gibt es aber hinreichende gesetzliche Regeln und darüber hinaus berufsständische Selbstverpflichtungen. Im Übrigen ist es völlig unverständlich, wenn Makler von der Rechtsprechung verpflichtet werden, bei der Marktauswahl auch Direktversicherer zu berücksich tigen und auf der anderen Seite ihnen die Unabhängigkeit abgesprochen wird. Wie soll das gehen?
Die Zukunft
Noch ist Zeit für Vernunft und sachlichen Diskurs. Natürlich sind die Rechtsfragen komplex, nicht zuletzt wegen der unglücklichen, kaum konsistenten Nomenklatur des Gesetzgebers. Aber gerade deshalb ist es nachlässig, die Deutungshoheit über berufsständische Begriffe allein den Verbraucherschützern zu überlassen. Es sollte möglich sein, Gespräche mit Verbraucherschützern zu führen und vielleicht sogar Arbeitsgruppen zu bilden, um perspektivisch Gemeinsamkeiten, insbesondere aber wirkliche Probleme und Missstände der Branche zu finden. De lege ferenda ist eine Klarstellung der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers überfällig. Die Verbände müssen den deutschen Gesetzgeber drängen, endlich sein Versprechen eines konsistenten Finanz- und Versicherungsvermittlerrechts einzulösen. Dazu gehören klare Strukturen und klare Begriffe.
Ebenso wichtig und dringend ist, dass Makler ihr Berufsbild klar an Kunden, Medien und Politik kommunizieren. Dazu gehören ein reflektiertes Selbstverständnis als treuhänderähnlicher Sachwalter, das ehrliche Handeln als Bundesgenosse des Kunden, unbedingte Professionalität und der sensible und offene Umgang mit Vergütungsfragen. Voraussetzung sind Unabhängigkeit und faire Wettbewerbsbedingungen.
Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.
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