AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
30. Juni 2022
Ist ein Schüler außerhalb des Schulbereichs unfallversichert?

Ist ein Schüler außerhalb des Schulbereichs unfallversichert?

Ein Schüler verlässt bei Wind und Schnee den Schulbereich, um mit Freunden eine Zigarette zu rauchen. Doch dann wird der Schüler von einem herabfallenden Ast verletzt. Besteht in dieser Situation Versicherungsschutz? Mit dieser Rechtsfrage hatte sich das Bundessozialgericht zu beschäftigen.

Ist ein rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes unfallversichert? Mit dieser Frage hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) zu befassen. Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Gymnasiasten gegen einen Unfallversicherer auf Leistung wegen einer Verletzung.

Schüler verletzt sich außerhalb des Schulbereichs

Allerdings: Der Unfall des Schülers ereignete sich außerhalb des Schulgeländes. Im Januar 2018 hielt sich der damals bereits volljährige Schüler erlaubterweise in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im Stadtpark in unmittelbarerer Nähe der Schule auf und rauchte mit einem der Mitschüler Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall, sodass dem Kläger während des Aufenthalts außerhalb des Schulgeländes ein Ast auf Kopf und Körper fiel. Der Kläger erlitt davon ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Darauf hin verlangte der Schüler von der Unfallversicherung der Schule eine Geldleistung.

Unfallversicherer: Stadtpark kein schulischer Verantwortungsbereich

Der beklagte Unfallversicherer hielt die Forderung des Schülers allerdings für unbegründet. Zur Begründung gab er an, dass der Aufenthalt im Stadtpark nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe, weil er nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfolgt sei. Dem hielt der Kläger entgegen, dass der Stadtpark von der Schulleitung als sogenannter erweiterter Schulhof angesehen und als solcher behandelt worden sei. Somit würde unabhängig davon, ob die Pause auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes verbracht werde, Versicherungsschutz für den Schüler bestehen.

Am Schultor endet der Verantwortungsbereich

Während das Sozialgericht die Auffassung vertrat, dass der Schüler über die Schule unfallversichert sei, wies das Landessozialgericht in der Berufung die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. So landete der Fall schließlich vor dem BSG. Dort erlitt der Gymnasiast allerdings eine Niederlage. Die Richter des BSG schlossen sich seiner Auffassung nämlich nicht an. Denn der organisatorische Verantwortungsbereich einer Schule sei während der Pausen auf das Schulgelände beschränkt. Somit ende auch die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor, so das BSG in seiner abschließenden Begründung.

BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 2 U 20/20 R

Bild: © Wirestock Creators – stock.adobe.com