Eine Grundschülerin, die gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen des Jobcenters erhält, wollte die Kosten von 10 Euro für ein einwöchiges Zirkusprojekt im Rahmen des Schulunterrichts erstattet bekommen. Veranstaltungsort waren der Schulsportplatz und ein auf dem Schulgelände aufgebautes Zirkuszelt. Über ihre Schulleitung stellte die Siebenjährige einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter, den dieses allerdings ablehnte. Begründung: Bei dem auf dem Schulgelände stattfindenden Zirkusprojekt handele sich nicht um einen Schulausflug, für den eine Kostenübernahme grundsätzlich in Betracht komme, sondern um eine rein schulische Veranstaltung.
SG gibt der Schülerin Recht
Das Sozialgericht Cottbus (SG) hatte der Schülerin Recht gegeben. Das Zirkusprojekt sei, auch wenn es auf dem Schulgelände selbst durchgeführt werde, seiner Zielrichtung nach einem Schulausflug gleichzustellen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hatte das SG Cottbus die Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) aber zugelassen.
LSG sieht keinen Bedarf für Sonderzahlung
Dieses gab aber dem Jobcenter Recht: Bei Hartz-IV-Leistungsbeziehern könnten ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes nur Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gesondert als Kosten übernommen werden. Auf dem Schulgelände selbst stattfindende Veranstaltungen würden durch den Wortlaut des Gesetzes aber nicht erfasst. Dies ergebe sich so bereits aus der Gesetzesbegründung. Zwar solle durch das Zirkusprojekt – ebenso wie bei Schulausflügen – eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft erreicht und einem gesellschaftlichen Ausschluss entgegengewirkt werden. Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte für den Besuch von Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen seien jedoch bereits in hinreichendem Umfang im Regelbedarf enthalten, den die Schülerin als Hartz-IV-Leistungsbezieherin in pauschalierter Form monatlich erhält. Von Härtefällen abgesehen bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf in Form von Sonderzahlungen abzudecken. Der hier konkret anfallende Beitrag von einmalig 10 Euro könne aus dem Regelbedarf bestritten werden.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum Bundessozialgericht angefochten werden. (ad)
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 – L 3 AS 39/20
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