Erneut hat das Institut für Transparenz (ITA), an dem die MORGEN & MORGEN Gruppe beteiligt ist, eine Studie für die Politik erstellt. Diesmal geht es um die Kostenbegrenzung für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge. Ausgangspunkt dabei war die Annahme zu teurer Produkte und eines schwierigen Kostenvergleichs der staatlich geförderten Tarife. Um eine bessere Vergleichbarkeit herzustellen schlägt das ITA der Politik vor, in zwei Etappen vorzugehen. Zunächst müsse Transparenz hergestellt und im Fall der Wirkungslosigkeit müssten dann die Kosten begrenzt werden.
Als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung – also hin zu mehr Transparenz – bezeichnet deshalb Dr. Mark Ortmann, Geschäftsführer des Unternehmens, das Produktinformationsblatt für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. Es sollten Ortmann zufolge aber wichtige Punkte ergänzt werden: Banken und Bausparkassen sollten realistische Zinsmargen ausweisen, die auch in der Gesamtkostenquote berücksichtigt werden sollten. Außerdem sollten Lebensversicherer ihre kollektiven Kapitalanlagekosten ausweisen. Der Katalog zulässiger Kostenarten in § 2a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sollte sehr eng ausgelegt werden. Basis-Renten dürften schließlich nur zertifiziert werden, wenn eine jederzeitige Übertragung des Guthabens auf einen anderen Basis-Rentenvertrag vorgesehen ist.
Unterschiedliche Beschränkung der Kostenarten
Würden diese ergänzenden Transparenzvorgaben berücksichtigt, sollten Verbraucher in der Lage sein, die Produktkosten zu vergleichen, so Ortmann. Sollten die Kosten dennoch nicht sinken, erscheint dem ITA eine Begrenzung angemessen, es schlägt in seinem Gutachten daher eine Begrenzung der einzelnen Kosten vor. Um die Produktvielfalt nicht einzuschränken – das war eine Vorgabe der Ausschreibung – sollten die Kostenarten unterschiedlich beschränkt werden. Je nach Produktart sollten sie nach Ansparphase auf der einen Seite und Auszahlungs- bzw. Darlehensphase auf der anderen Seite unterteilt werden. Zum Beispiel sollten für alle Produkte höchstens 15 Euro laufende Stückkosten und 2% Kosten auf das Guthaben bzw. die Zinsmarge zulässig sein.
Alternativ schlägt das ITA vor, die Gesamtkostenkennzahl „Effektivkosten“ zu beschränken. Je konservativer ein Produkt, desto niedriger die Kosten und umgekehrt. Daher sollten die Obergrenzen der Effektivkosten in der Ansparphase nach Chancen-Risiko-Klassen gestaffelt sein. Das ITA schlägt vor, die Effektivkosten zwischen 1,2 und 3,0% jährlich je nach Chancen-Risiko-Klasse und Laufzeit zu begrenzen. Zusätzlich sollten einzelne Kostenarten separat begrenzt werden, um Verbraucher vor Nachteilen bei Kündigung zu schützen. Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Effektivkosten könnten die Obergrenzen der Einzelkosten pauschal über alle Produktarten hinweg festgesetzt werden. Abschluss- und Vertriebskosten sollten auf 4% der vereinbarten Beitragssumme (ohne Zulagen), laufende Kosten auf die Eigenbeiträge auf 6,5% und Stückkosten auf 15 Euro jährlich begrenzt werden.
Verstöße gegen Kostenobergrenzen sollten nach ITA-Ansicht Zahlungsansprüche des betroffenen Verbrauchers, aber auch Geldbußen auslösen. Direkte Kosten auf Zulagen sollten zudem vollständig verboten werden. Dies begründet Ortmann folgendermaßen: „Zulagen sind quasi Geschenke des Staates zur Verbesserung der Altersvorsorge. Darauf sollten Anbieter keine direkten Kosten erheben.“ (ad)
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