Zahlreiche passionierte Partygänger werden aufhorchen. Aber ob ein Arbeitnehmer zukünftig nach einer durchzechten Nacht zu seinem Hausarzt gehen kann und damit auf Dauer durchkommt, darf weiterhin bezweifelt werden. In dem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verhandelten Fall ging es vielmehr um ein Nahrungsergänzungsmittel, welches damit beworben wurde, dass es einem durch Alkohol ausgelösten Kater vorbeugen bzw. dessen Folgen mindern könne. Das Gericht entschied jedoch in seinem Urteilsspruch, dass dies gegen geltendes Recht verstößt.
Drink soll gegen Kater helfen
Der Hersteller bewarb und verkaufte zwei Nahrungsergänzungsmittel, bei denen er angab, dass man mit diesen einem Kater vorbeugen könne oder auch eine Linderung der existierenden Symptome eines Katers möglich wäre. Es handelte sich dabei um ein Pulver, welches zu einem Drink gemischt werden konnte und um eine bereits trinkfähige Mischung (Shot). Auf diese druckte der Hersteller den Schriftzug ab: „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu.“
Verstoß gegen LMIV
Das verstößt jedoch gegen das Gesetz, entschied das OLG Frankfurt, denn der Kater müsse als Krankheit angesehen werden und dementsprechend dürfen Hersteller von Lebensmitteln ihren Produkten keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung des Katers zuschreiben. Sie dürfen, laut Aussage des Gerichts, nicht einmal den Eindruck entstehen lassen, dass ihre Lebensmittel etwas gegen die Krankheit ausrichten könnten. Damit bezog sich das Gericht auf die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
„Krankheit“ müsse weit gefasst werden
Doch wie gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handelt? Das Gericht begründet das damit, dass für einen wirksamen Gesundheitsschutz der Begriff Krankheit weit ausgelegt werden müsse. Eine Krankheit sei laut dem OLG jede geringfügige oder auch nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers. Alles was nicht unter die normale Schwankung der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers fällt, sei als Krankheit zu verstehen.
Veisalgia ist eine Krankheit
Ein Kater zeichnet sich in diesem Sinne durch zahlreiche Symptome aus, die als Krankheit gewertet werden können. Unter anderem zählen dazu Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel. Diese Symptome liegen gemäß den Vorgaben des Gerichts außerhalb besagter Schwankungsbreite eines gesunden Menschen. Es sei, laut Urteil des Gerichts, auch nicht von Belang, dass die Symptome wieder von selbst verschwinden und sich deshalb als nicht behandlungsbedürftig darstellen. Behandlungsbedürftigkeit sei kein Kriterium für die Beurteilung eines Zustands in krank oder gesund. Des Weiteren spreche noch für den Kater als Krankheit, dass es in der Medizin einen Fachbegriff für ihn gibt: Veisalgia.
Der Kläger ist ein Verein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder vertritt. Der Klage wurde bereits zuvor vor dem Landgericht stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Unternehmen kann noch in Revision gehen. (tku)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.09.2019, Az.: 6 U 114/18
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