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2. April 2024
Kann Eigentümergemeinschaft Kosten ungleich verteilen?

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Kann Eigentümergemeinschaft Kosten ungleich verteilen?

Defekte Fenster im Bereich von Sondervermögen

Beim zweiten Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um die Dachfenster eines Eigentümers.

Der Kläger ist Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern und Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. In einer Eigentümerversammlung im August 2021 fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, die (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden) defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers auszutauschen und dazu eine Fachfirma zu beauftragen. Weiter beschlossen sie, dass der Kläger – abweichend von der bisherigen Regelung – die Kosten des Fensteraustauschs allein tragen solle.

Das gefiel dem betroffenen Eigentümer nicht und er erhob wie der Kläger im ersten Fall eine Anfechtungsklage. Nach dem Scheitern in den Vorinstanzen wählte der Kläger den Gang vor das BGH.

Doch auch hier entschied der BGH nicht zu seinen Gunsten. Das Gericht wies die zuvor zugelassene Revision zurück.

Der Beschluss, für den gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Beschlusskompetenz bestand, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, urteilt der BGH. Er berücksichtigt im Hinblick auf die allein im Bereich des Sondereigentums des Klägers befindlichen Dachflächenfenster die Gebrauchsmöglichkeit des Klägers. Der Beschluss entspreche auch insoweit ordnungsmäßiger Verwaltung, als die Wohnungseigentümer allein über die Kostentragung für den Austausch der Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers entschieden haben, ohne zugleich eine Regelung für die Behandlung künftiger gleich gelagerter Fälle zu treffen.

BGH, Urteil vom 21.03.2024 – Az. V ZR 87/23

AG Darmstadt – Urteil vom 20. 01.2022 – Az. 310 C 173/21

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 30.03.2023 – Az. 2–13 S 15/22

Bild: © Francesco Scatena – stock.adobe.com

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