AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
30. Januar 2017
Kapitalabfindungen und Sofortrenten sind beitragspflichtig in der GKV

Kapitalabfindungen und Sofortrenten sind beitragspflichtig in der GKV

Kapitalabfindung und Sofortrente aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat der 5. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.

Im entsprechenden Fall ist der Kläger freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Der Arbeitgeber hatte für den Kläger eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Daraus ergab sich eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 Euro. Kranken- und Pflegeversicherung erhoben darauf Beiträge. Die Kapitalabfindung wurde dabei entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt. Aus diesem Monatsbetrag wurden Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pflegversicherung errechnet. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Kapitalabfindung sei ihm nicht ausgezahlt worden. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 Euro direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert. Durch diese wurden ihm monatlich etwa 500 Euro ausgezahlt.

Kapitalabfindung und Sofortrente gelten als zwei Versicherungen

Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Kläger müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 Euro monatlich auf die Sofortrente und legte dies entsprechend im Widerspruchsbescheid fest. Das Sozialgericht Koblenz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landessozialgericht blieb erfolglos. Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden sei. (tos)

LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 03.12.2015, Az.: L 5 KR 84/15

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Norbert Wichmann am 31. Januar 2017 - 11:18

Ein Staat in dem Politiker (Beamte), Richter (Beamte) auf dem Rücken der Arbeitnehmer die Krankenkassen noch weiter UNGERECHT unterstützen. Damit diese dann Kranke, kränker machen als sie sind, um aus dem Unterstützungsfond mehr Gelder zu bekommen und die Flüchtlinge aus den gesetzlichen Kassen (AOK) bedient werden können! Die privaten Kassen, in denen sich die Beamten sonnen, bleiben schön außen vor. Nur bei den anstehenden Wahlen können wir das ändern!