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Steuern & Recht
20. Juli 2021
Kein Abzug von Sozialbeiträgen als Sonderausgaben

Kein Abzug von Sozialbeiträgen als Sonderausgaben

Das FG Düsseldorf hat ein Urteil gefällt, das für viele im Ausland lebende aber steuerlich gemeinsam in Deutschland veranlagte Ehepaare von Interesse sein dürfte. Demnach können im Ausland geleistete Beiträge zur Sozialversicherung häufig nicht bei der Besteuerung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Bei der Besteuerung von zusammen veranlagten Ehegatten kann es immer wieder zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden kommen. Die meisten Fälle sind zwar klar geregelt, aber einzelne Sonderfälle können oftmals erst vor Gericht geklärt werden. So geschehen beim Streit zweier Ehepaare mit einem Finanzamt. In beiden Fällen leben die Ehepartner in den Niederlanden. Einer der Ehegatten ist je ein Grenzgänger, der in Deutschland arbeitet, der andere Ehepartner ist in den Niederlanden beruflich tätig.

Finanzamt lehnt Steuerabzug ab

Die beiden Eheleute wurden auf Antrag jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den steuerlichen Abzug der Beiträge des in den Niederlanden tätigen Ehepartners an die niederländische Sozialversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab. Das wollten die beiden Ehepaare nicht akzeptieren und klagten vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

Finanzgericht weist Klage ab

Die beiden Ehepaare konnten sich mit ihrer Klage aber nicht durchsetzen. Das FG hat mit zwei Parallelentscheidungen vom 20.05.2021 geurteilt, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben darstellen.

Keine europarechtswidrige Diskriminierung

Seine Entscheidungen begründete das Gericht damit, dass nicht beide Ehegatten ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehegatten sei zwar das Verheiratetsein der Kläger bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Folglich müsse auch das Splittingverfahren zur Anwendung kommen und Höchst- und Pauschbeträge gegebenenfalls verdoppelt werden. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehepartners und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europarechtswidrige Diskriminierung der Kläger liege insofern nicht vor.

Niederlande berücksichtigen die Ausgaben bereits

Des Weiteren lehnten die Richter auch einen Abzug der Beitragszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ab. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulasse, sei in den Streitfällen nicht erfüllt. Bei der Lohnversteuerung in den Niederlanden werde durch den Abzug der „Heffingskorting“ ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben gewährt.

Revision beim BFH anhängig

Da den beiden Fällen grundsätzliche Bedeutung zukomme, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. In einem der beiden Fälle wurde sie auch bereits eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen I R 26/21 beim BFH anhängig. (tku)

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2021 – 9 K 3063/21

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