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Steuern & Recht
23. Mai 2017
Kein Anspruch auf Erstattung für Chefarztbehandlung bei einer Anschlussheilbehandlung

Kein Anspruch auf Erstattung für Chefarztbehandlung bei einer Anschlussheilbehandlung

Ein Beamter klagte, weil ihm das Landesamt für Finanzen die Kosten für die Chefarztbehandlung im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung nicht erstatten wollte. Nun urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz über den Fall.

Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt mit Operation ließ sich ein pensionierter Polizeibeamter stationär in einer Klinik behandeln. Zuvor erhielt er von der zuständigen Stelle den Hinweis, dass ärztliche Wahlleistungen, wie z.B. Chefarztbehandlungen, nicht beihilfefähig seien. Nach dem Klinikaufenthalt bat er auch um Erstattung der Kosten von 871,48 € für die Chefarztbehandlung, die er während der Reha-Maßnahme in Anspruch genommen hatte. Das Landesamt für Finanzen lehnte die Erstattung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren reichte der Pensionär Klage beim Verwaltungsgericht ein, die jedoch erfolglos blieb. Die einschlägigen Beihilfevorschriften sähen unterschiedliche Regelungen für die Behandlung in einem Krankenhaus sowie die im Anschluss hieran folgende weitere Heilbehandlung vor, so die Koblenzer Richter. Der Klinikaufenthalt habe der Wiederherstellung und Verbesserung der Beweglichkeit des Klägers nach einer Operation im Krankenhaus gedient. Das stellt eine Anschlussheilbehandlung dar, für die die Erstattung von Wahlleistungen gerade nicht vorgesehen sei. Durch diese Bewertung wird auch nicht der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz verletzt. In den pauschalierten Tagespflegesätzen der Klinik, die die Beihilfestelle übernommen habe, seien die ärztlichen Leistungen mit Diagnostik sowie therapeutischer Behandlung enthalten. Mangels rechtlicher Grundlage seien die Mehrkosten für eine Chefarztbehandlung allerdings nicht erstattungsfähig. (kk)

VG Koblenz, Urteil vom 12.05.2017, Az.: 5 K 226/17.KO