AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
21. Juni 2022
Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude
Der nachträgliche Einbau eines Liftes (Aufzug)  in einem alten Haus. Renovierung und Sanierung von alten Wohngebäuden

Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

Auch ein gläserner Fahrstuhl im Innenhof eines denkmalgeschützten Gebäudes kann dessen Erscheinungsbild unter Umständen derart beeinträchtigen, dass keine denkmalrechtliche Genehmigung für die Konstruktion erteilt werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt ein Grundstück in Berlin Pankow, das mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus aus dem Jahr 1873 – dem Teil eines denkmalgeschützten Ensembles am Kollwitzplatz – bebaut ist. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt den Anbau eines Aufzugs und hat hierfür einen Bauvorbescheid zur Zulässigkeit eines Außenaufzugs im Innenhof beantragt. U. a. gegen die Feststellung der denkmalrechtlichen Unzulässigkeit dieser Planung hat ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft dann erfolglos Klage erhoben.

Hof als räumliches Element ein erhaltenswertes Architekturdokument

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) bestätigte die Einschätzung der Denkmalbehörde. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sei mehr als nur geringfügig. Auch der Hofraum des Gebäudes sei als räumliches Element ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Grundsätzlich könne dem Denkmalschutz bei Außenaufzügen zwar durch verglaste Fahrstühle Rechnung getragen werden, die die Fassade und Sichtachsen möglichst wenig verdeckten.

Erscheinungsbild bereits beeinträchtigt – Weitere Änderungen fallen stärker ins Gewicht

Im konkreten Fall sei die Hoffassade aber bereits durch früher angebaute Balkone im Erscheinungsbild beeinträchtigt worden. Wenn die städtebauliche Aussagekraft eines Gebäudes bereits geschmälert sei, es aber trotzdem noch als denkmalwürdig anerkannt sei, dann fielen weitere bauliche Beeinträchtigungen stärker ins Gewicht, so die Argumentation des VG. In derartigen Fällen trete das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals stärker in den Vordergrund.

Innenaufzug zulässig

Die Klage hatte allerdings Erfolg, was die Zulässigkeit eines Innenaufzugs aus erhaltungs- und denkmalrechtlichen Gründen betrifft. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. (ad)

VG Berlin, Urteil vom 19.05. 2022 – VG 13 K 247.19

Bild: © Gina Sanders – stock.adobe.com