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1. September 2015
Kein Hartz IV bei Anspruch auf vorzeitige Altersrente

Kein Hartz IV bei Anspruch auf vorzeitige Altersrente

Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Hartz IV-Empfängern zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss entschieden.

Dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz lag folgender Fall zugrunde: Ein 63-Jähriger war nicht bereit, die mit Abschlägen verbundene vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch nachdem das Jobcenter die Altersrente bei der Rentenversicherung beantragt hatte, scheiterte die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente daran, dass der Betroffene erforderliche Unterlagen nicht vorlegte. Das Jobcenter lehnte daraufhin die Zahlung von Hartz IV-Leistungen mit der Begründung ab, schon der Anspruch auf die vorzeitige Altersrente schließe die Hilfebedürftigkeit aus.

Das LSG Rheinland-Pfalz gab dem Jobcenter recht. Weigern sich die Leistungsempfänger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, könne das Jobcenter die Hartz IV-Leistungen ablehnen. (kb)

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015, Az.: L 3 AS 370/15 B ER